BGH: Keine Sanktionsabmilderung für Betreiber älterer Solaranlagen

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Ein Justizkrimi geht (langsam) zu Ende. Mit dem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 8.5.2018 (Az. VIII ZR 71/17) bestätigt der Bundesgerichthof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung: Betreiber älterer Solaranlagen, die ihre Anlagen nicht beim PV-Meldeportal registriert haben, verlieren ganz oder weit überwiegend ihren Anspruch auf EEG-Förderung; mit der Sanktionsabmilderung aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 2017) (Reduzierung des anzulegenden Wertes um 20 Prozent) können sie nicht rechnen.

Worum geht es?

Solaranlagen sind seit dem EEG 2009 bei der Bundesnetzagentur registrierungspflichtig. Wer gegen diese Pflicht verstößt, verliert entweder seinen Anspruch auf EEG-Förderung oder die Höhe der Förderung reduziert sich auf den sog. Monatsmarktwert.

Mit dem EEG 2017 wurden die Sanktionen bei Registrierungspflichtverstößen entschärft. So sieht § 52 Abs. 3 EEG 2017 nunmehr vor, dass sich der anzulegende Wert nur noch um 20 Prozent reduziert, wenn die Anlage zwar nicht beim Register registriert ist, aber immerhin die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 erfolgte.

In den Übergangsregelungen des EEG 2017 ist zudem ausdrücklich geregelt, dass die neue, abgeschwächte Sanktion auch auf Altanlagen – und zwar auch rückwirkend – anwendbar sein soll. Zahlreiche Betreiber älterer Solaranlagen, die ihre Anlage nicht rechtzeitig registriert hatten, hofften deshalb auf eine nachträgliche Entschärfung der vom Netzbetreiber durchgesetzten bzw. durchzusetzenden Sanktion.

Dem erteilte der BGH im letzten Jahr allerdings eine Absage (wir berichteten). Die entsprechende Übergangsregelung finde, so die Begründung, auf ältere Solaranlagen doch keine Anwendung. Hierfür gebe es vielmehr eine speziellere Übergangsvorschrift, so dass es, vereinfacht gesprochen, bei der bisherigen (harten) Sanktion bleibe.

Diese Entscheidung stieß auf Kritik – nicht nur unter Anlagenbetreibern, sondern auch in der Justiz selbst. So entschied das Amtsgericht (AG) Ratzeburg mit Urteil vom 8.12.2017, dass die Entscheidung des BGH nicht überzeuge und dass die abgemilderte Sanktion aus dem EEG 2017 sehr wohl auf ältere Solaranlagen Anwendung finde.

Das scheint dem BGH aber nicht zu imponieren. Mit seinem neuen Beschluss bestätigt er die bisherige Rechtsprechung und erteilt seinen Kritikern, u.a. dem AG Ratzeburg, eine ausdrückliche Absage: Die von den Kritikern vorgebrachten Argumente veranlassten zu keiner abweichenden Entscheidung. Das gelte insbesondere für die Begründung zum Mieterstromgesetz (wir berichteten). Zwar könne man die dortigen Ausführungen tatsächlich so verstehen, dass die abgemilderte Sanktion auf alle EEG-Anlagen Anwendung finde. Doch habe das Mieterstromgesetz die hier relevante Übergangsregelung gar nicht zum Gegenstand gehabt. Außerdem sei es verfassungsrechtlich problematisch, mit Hilfe einer (neuen) Gesetzesbegründung eine frühere Gesetzesfassung auszulegen.

Es bleibt also vorerst dabei, dass für Betreiber älterer Solaranlagen keine Sanktionsabmilderung greift.

Wie geht es weiter?

Es ist den mit ähnlichen Fällen befassten Gerichten natürlich unbenommen, dem BGH (weiter) zu widersprechen. Die Wahrscheinlichkeit „ausscherender“ Entscheidungen dürfte mit dem jüngsten BGH-Beschluss aber noch einmal deutlich gesunken sein. Ob der Gesetzgeber die Übergangsregelung kurzfristig anpasst, bleibt abzuwarten.

Netzbetreiber, die unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zu viel EEG-Förderung an Anlagenbetreiber ausgezahlt haben bzw. zu wenig EEG-Förderung zurückgefordert haben, sind grundsätzlich zur (ggf. weiteren) Rückforderung gesetzlich verpflichtet.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Christoph Lamy

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