Keine Spekulationssteuer auf Arbeitszimmer im Eigenheim

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Wenn man ein Grundstück oder eine Wohnung kauft und binnen zehn Jahren wieder verkauft, dann gilt dies als ein privates Veräußerungsgeschäft. Ein Gewinn daraus unterliegt der Einkommensteuer (Spekulationssteuer). Das gilt aber nicht, wenn es sich um ein Eigenheim handelt, also wenn das bebaute Grundstück/die Wohnung seit Anschaffung/Herstellung ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Aber was, wenn das Eigenheim ein Arbeitszimmer enthält? Darüber herrscht Streit. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken dient (BMF, Schr. v. 5.10.2000, Az. IV C 3 – S 2256 – 263/00). Damit müsse bei einem privaten Veräußerungsgeschäft der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterworfen werden.

Anders sieht (Urt. v. 20.3.2018, Az. 8 K 1160/15) es das Finanzgericht (FG) Köln. Es hat einem Lehrer Recht gegeben, der seine selbstgenutzte Wohnung verkaufte und den auf das Arbeitszimmer entfallenden Gewinn versteuern sollte. Jedenfalls im Rahmen der Überschusseinkünfte – der Lehrer erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – und wenn eine weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung im Übrigen vorliegt, ist ein Arbeitszimmer nicht schädlich. Im vorliegenden Fall akzeptierte das Finanzgericht die Größe des Arbeitszimmers, das knapp unter 20 Prozent der Gesamtwohnfläche ausmachte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) muss abschließend entscheiden (Rev. eingel., Az. IX R 11/18).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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