Absenkung der Umsatzsteuersätze – Erleichterungen für Versorgungsunternehmen bei Abschlagszahlungen

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Die temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze hat Versorgungsunternehmen vor einige praktische Probleme gestellt. Am 23.6.2020 hat das BMF jedoch ein Entwurfsschreiben veröffentlicht, das die Vorbereitung deutlich vereinfacht.

Das BMF lässt es im Entwurfsschreiben zu, dass für Abschläge, die im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 vereinnahmt werden, weiterhin 19 Prozent bzw. 7 Prozent Umsatzsteuer abgeführt werden. Die Finanzverwaltung beanstandet es auch nicht, wenn auf dieser Basis vorsteuerabzugsberechtigte Kunden in der zweiten Jahreshälfte 2020 19 Prozent bzw. 7 Prozent Vorsteuer in Abzug bringen.

Voraussetzung ist, dass in der Endabrechnung die korrekten Steuersätze Anwendung finden. Die Korrekturen selbst können im Voranmeldezeitraum der Endabrechnung vorgenommen werden.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Endabrechnung hält die Finanzverwaltung an ihrer Auffassung fest, dass die Lieferungen von Strom, Gas, Wärme, Kälte und Wasser erst mit Ablauf des Ablesezeitraums als ausgeführt gelten (wir berichteten). Somit hat die Finanzverwaltung eine Möglichkeit geschaffen, die den Aufwand für die Versorgungsunternehmen in Grenzen hält.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Björn Jeske

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