Auf die Plätze … fertig … los! Finales BMF-Schreiben für Schwimmbäder im steuerlichen Querverbund veröffentlicht

Schimmhalle Bad Bäder
© BBH

Im Streit um steuerliche Querverbünde von kommunalen Schwimmbädern und anderen Einrichtungen, die Wärme- und Strombedarf haben, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 11.5.2016 seine finale Position im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Das Schreiben (GZ IV C 2 – S 2706/08/10004 :004) gilt ab sofort. Übergangsweise bis längstens 31.12.2016 kommen noch die bisherigen Zusammenfassungsgrundsätze zur Anwendung.

Mehr als vier Jahre hat sich die Finanzverwaltung Zeit gelassen (wir berichteten), die Querverbundkriterien für Schwimmbäder auf neue Beine zu stellen. Zwischenzeitlich stand die Querverbundfinanzierung von Schwimmbädern schon vor dem Aus. Es war ein harter Kampf, dafür zu sorgen, dass sich die neuen Querverbundkriterien in die energiewirtschaftliche Realität der Stadtwerke einfügen und der steuerliche Querverbund als das wichtigste Finanzierungsmittel für kommunale Schwimmbäder erhalten bleibt.

Was bei NEUEN Querverbünden zu beachten ist: Nach vier Jahren Planungsunsicherheit können Kommunen und Stadtwerke jetzt endlich anfangen, wieder in Blockheizkraftwerke (BHKW) und Schwimmbäder zu investieren. Im Fokus steht dabei nach wie vor der bekannte Trias, allerdings mit neuen Details:

  • Gewichtigkeit der Verflechtung: das BHKW muss eine elektrische Leistung von mindestens 50 kW haben und mindestens 25 Prozent des Wärmebedarfs des Schwimmbades decken.
  • Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Verflechtung und damit auch des BHKWs bedarf es weiterhin eines VDI-Gutachtens.
  • Das BHKW darf weiterhin nicht „überdimensioniert“ sein, da es dem Bad dienen muss.

Bestand zu Beginn des Prozesses vielleicht noch die leise Hoffnung, die Zusammenfassungskriterien würden für den Steuerpflichtigen leichter handhabbar werden, ist nunmehr klar, dass die Querverbundprojekte auch künftig ein Querschnittsthema der Bereiche Steuer- und Energierecht sowie der Betriebswirtschaft sein werden. Bei dieser Komplexität wird daher auch künftig kein Weg am Antrag auf verbindliche Auskunft zur Absicherung der steuerlichen Anerkennung durch das Finanzamt vorbeiführen.

Was BESTEHENDE Querverbünde betrifft, so gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht. Die gute: Das BMF-Schreiben sieht insoweit Bestandsschutz vor. Aber auch nur dann, und das ist die schlechte Nachricht, wenn die Querverbünde nach den bisher geltenden Zusammenfassungskriterien anerkannt sind. Was für die Praxis bedeutet: Die bestehenden steuerlichen Querverbünde gehören jetzt auf den Prüfstand, ob sie noch immer die bisher geltenden Zusammenfassungskriterien erfüllen. Durch Investitionen in Schwimmbäder und BHKW in der Vergangenheit können selbst bestehende verbindliche Auskünfte ihre Bindungswirkung verloren haben. Zu beachten ist, dass der Bestandsschutz nicht automatisch, sondern nur auf Antrag des Steuerpflichtigen greift. Dabei muss das BMF-Schreiben wohl so verstanden werden, dass der Antrag bis zum 31.12.2016 zu stellen ist. Es bleibt nicht mehr allzu viel Zeit zu handeln …

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Meike Weichel/Andreas Fimpel

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