Bilanzkreisverantwortliche haften nicht für EEG-Umlageschulden von insolventen BesAR-Unternehmen: Rückforderungsansprüche vor Verjährung sichern
Werden Unternehmen, die von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren, insolvent, führt das immer wieder zu rechtlichen Konflikten zwischen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und Bilanzkreisverantwortlichen (BKV): Die ÜNB fordern ausstehende EEG-Umlagezahlungen dann nämlich nicht selten von den BKV statt von den insolventen Unternehmen. Zahlreiche BKV haben diese Forderungen erfüllt. In jüngerer Zeit haben allerdings mehrere Gerichte entschieden, dass den ÜNB kein entsprechender Anspruch zusteht. Die betroffenen BKV können sich also auf Rückzahlungen freuen – sollte sich diese Auffassung durchsetzen. Die ÜNB verweigern diese jedoch, da eine höchstrichterliche Klärung noch immer aussteht. Betroffene BKV sollten ihre Rückforderungsansprüche daher rechtzeitig vor Jahresende vor der Verjährung sichern.
Keine ausdrückliche gesetzliche gesamtschuldnerische Haftung
ÜNB stützen die (angebliche) gesamtschuldnerische Haftung von BKV für die EEG-Umlagerückstände insolventer, nach der Besonderen Ausgleichsregelung begrenzter Unternehmen zunächst auf § 60 Abs. 1 Satz 6 EEG. Nach dieser Norm haften Stromlieferanten mit dem BKV gesamtschuldnerisch für die vom Stromlieferanten gegenüber dem ÜNB geschuldete EEG-Umlage. Nach § 60a Satz 2 EEG wiederum sind die Normen, die für Stromlieferanten gelten, auf Unternehmen entsprechend anwendbar, die von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren. In der Kombination beider Normen konstruieren die ÜNB eine gesamtschuldnerische Haftung der BKV.
Argumentation der ÜNB überzeugt die Gerichte nicht
Diesem Ansatz haben allerdings bislang alle mit solchen Fällen befassten Gerichte eine Absage erteilt. Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied (Urt. v. 6.8.2020, Az. 3 U 873/20), dass der Gesetzesbegründung zu § 60a Satz 2 EEG an keiner Stelle zu entnehmen sei, dass die BKV sämtliche Risiken in Bezug auf eine Uneinbringbarkeit der EEG-Umlage von stromkostenintensiven Unternehmen übernehmen sollten. Ohnehin stelle eine gesamtschuldnerische Haftung einen derart tiefen Eingriff in die Rechte der BKV dar, dass sie ausdrücklich hätte normiert werden müssen, wenn sie tatsächlich gewollt gewesen wäre. Eine solch klare Regelung fehle aber. Hieran knüpfte zuletzt das Landesgericht (LG) Bayreuth (Urt. v. 22.6.2021, Az. 32 O 433/19) an. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzessystematik noch die Gesetzeshistorie sprächen für eine gesamtschuldnerische Haftung des BKV.
Entscheidung des BGH steht aus
Gegen die von dem OLG München nicht zugelassene Revision hat der unterlegene ÜNB Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt (Az. XIII ZR 8/20). Hierüber haben die Richter in Karlsruhe allerdings noch nicht entschieden. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die bisherige Rechtsprechungslinie durchsetzt.
Verjährung von Rückforderungsansprüchen droht
Mit Blick auf den Jahreswechsel besteht insbesondere für alle BKV Handlungsbedarf, die im Jahr 2018 der Zahlungsaufforderung der ÜNB nachgekommen sind und für ein insolventes, nach der Besonderen Ausgleichsregelung privilegiertes Unternehmen die offenen EEG-Umlageforderungen gezahlt haben. Um den Rückforderungsanspruch zu sichern, sollten die BKV die Verjährung hemmen. Das ist beispielsweise möglich, indem der ÜNB eine Verjährungsverzichtserklärung abgibt.
Ansprechpartner*innen: Jens Vollprecht/Dr. Heiner Faßbender/Christoph Lamy/