Das neue Klimaschutz-Sofortprogramm 2022: ein Überblick

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Unter dem Eindruck des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts brachte die scheidende große Koalition noch im Juni 2021 das Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 auf den Weg. Nach Aussage der damaligen Regierung sollte es „eine Brücke in die nächste Legislaturperiode“ bauen.

Beim Überqueren dieser Brücke setzt die Bundesregierung nun mit dem neuen, namensgleichen Entwurf zum Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 auf 108 Seiten prägnante, eigene Schwerpunkte. Für insgesamt acht Sektoren schlägt der Entwurf eine Fülle an Maßnahmen vor, die die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 65 Prozent reduzieren und bis zum Jahr 2045 die Netto-Treibhausgasneutralität Deutschlands erreichen sollen.

Die Energiewirtschaft im Fokus

Der Entwurf steht ganz unter dem Eindruck einer systemweiten Umstellung und einer strukturellen Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Im Zentrum steht dabei die Energiewirtschaft, die noch immer der Sektor mit dem höchsten Emissionsanteil in Deutschland ist und daher den überwiegenden Teil der geplanten Einsparungen einholen muss. Um diese Emissionen deutlich zu reduzieren, sollen zunächst das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und eine Vielzahl weiterer Gesetze erneut an die geänderten Umstände angepasst werden.

Zentrales Motiv des Sofortprogramms ist eine vollständige und schnelle Dekarbonisierung des Energiesektors durch einen massiven Ausbau der erneuerbaren Energien, eine Beschleunigung der Umstellung auf allen Ebenen und den Ausstieg aus fossilen Energieträgern. Dabei soll das 2030er Ausbauziel für Erneuerbare von 65 auf 80 Prozent erhöht werden, was eine enorme Aufgabe ist, weil 2021 der EE-Anteil an der Stromerzeugung gerade einmal bei 42 Prozent lag und der Gesamtstrombedarf von derzeit ca. 560 auf ca. 750 Terrawattstunden (TWh) im Jahr 2030 anwachsen wird. Das bedeutet ein Erneuerbare-Energie-Produktionsziel von ca. 600 TWh in 2030. Erreicht werden sollen diese Ziele u.a. durch Anhebung der Ausschreibungsmengen und Verbesserung der Förderbedingungen für Photovoltaik und Wind an Land sowie auf See, die Verankerung des Vorrangs des Erneuerbaren-Energien-Ausbaus vor anderen öffentlichen Belangen, die Fokussierung der Biomasse-Förderung auf Spitzenlast-Kraftwerke, die Einführung neuer Fördersysteme, etwa in Form von Differenzverträgen, die Festlegung der Wasserstoff-Readiness als neue Fördervoraussetzung im KWKG und nicht zuletzt die verbesserte Förderung von Anlagenkombinationen aus erneuerbaren Energien und Speicheranlagen auf H2-Basis. Hinzu kommen weitere, teils bekannte Maßnahmen, wie die Bestimmung von Flächenvorgaben für die Länder auf Grundlage des Windflächenbedarfsgesetzes (WindBG), die Abschaffung der landesrechtlichen Abstandsregelungen für Windenergieanlagen in § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Weitere Überarbeitungen sind daneben auch in puncto Ausbau der Stromnetze mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität in 2045 vorgesehen, und zwar in Form einer EnWG-Novelle mit Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) und des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG).

Sanierungen im Gebäudesektor, kommunale Planung im Wärmesektor

Die Änderungen im Gebäudesektor setzen auf eine Umstellung der bisherigen Anreize. Statt Neubauten zu fördern, legt der Entwurf den Fokus auf eine möglichst effektive Sanierung älterer Gebäude, da dort die größten Einsparmöglichkeiten zu erzielen sind. Gleichzeitig soll ab 2025 der Neubaustandard EH40 eingeführt werden. Noch im Osterpaket soll der Standard EH55 verpflichtend ab 1.1.2023 eingeführt werden.

Treibhausgasneutralität im Wärmesektor ist ohne die aktive Mitwirkung der Kommunen nicht denkbar, gerade – aber nicht nur – bei der leitungsgebundenen Wärmeversorgung. Da Maßnahmen und Investitionen im Bereich der Wärmeversorgung fast immer lokalen Zuschnitt haben, muss eine sozialverträgliche und wirtschaftlich tragfähige Transformation auch auf lokaler Ebene gesteuert werden. Hier nun nehmen Kommunen eine Schlüsselrolle ein. Über die kommunale Wärmeplanung sollen sie einerseits einen verlässlichen Rahmen für Investitionen schaffen, andererseits Möglichkeiten einer strategischen und effizienten Erschließung lokaler Wärmequellen systematisch untersuchen und diese schließlich in übergreifende städtische und gemeindliche Planungsprozesse integrieren. Um die kommunale Wärmeplanung verbindlich zu machen und ihre Umsetzung zu beschleunigen, ist ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz mit einer Vorgabe an die Länder vorgesehen, eine kommunale Wärmeplanung einzuführen und die Kommunen zur Umsetzung zu verpflichten. Ein Referentenentwurf dafür soll im dritten Quartal 2022 vorgelegt werden, so dass ein Kabinettsbeschluss im vierten Quartal 2022 folgen könnte.

Neben vielen weiteren wird auch ein anderes Problem auf dem Wärmesektor durch das Sofortprogramm adressiert: der massive Anteil an Gasheizungen. Dem soll mit einer Umstellung der nutzbaren Heizungssysteme beigekommen werden, die ab dem Jahr 2024 zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden müssen. Bis zum Jahr 2030 sollen deswegen weitere 6 Millionen neue Wärmepumpen eingebaut werden. Zum Vergleich: Der jetzige Bestand beträgt deutschlandweit eine Million Anlagen.

Dekarbonisierung und Elektrifizierung des Verkehrs und mehr Spielräume für Kommunen

Im Verkehrssektor besteht beim Punkt Dekarbonisierung erheblicher Nachhol- und Beschleunigungsbedarf, um die Klimaziele für 2030 zu erreichen. So lautet der Befund, dass aus derzeitiger Sicht für den Zeitraum 2022 bis 2030 eine Lücke von 271 Millionen Tonnen CO2 klafft, auch wenn die Bundesregierung auf der Habenseite immerhin als Erfolg verbucht, dass das 2008 gesteckte Ziel von einer Million zugelassener Elektrofahrzeuge (also rein elektrischer Fahrzeuge und Plug-In-Hybride) Mitte 2021 – also „mit nur einem halben Jahr Verspätung“ – erreicht wurde. Um die dennoch bestehende Lücke zur Erreichung der Klimaziele zu schließen, ist auch hier ein umfangreiches Bündel an Maßnahmen vorgesehen.

Die gesetzgeberischen Ansätze sind dabei sehr weitgehend. Sie reichen von einer Fortführung von steuerlichen Vergünstigungen und Kaufanreizen für Elektro-Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, der Überarbeitung des Masterplans Ladeinfrastruktur, der Nachschärfung hinsichtlich der Flottenziele, einer Weiterentwicklung der Lkw-Maut, Verbesserungen der Kaufanreize und der Tank- und Ladeinfrastruktur im Bereich schwerer Nutzfahrzeuge, über die Stärkung des Schienen- und Wasserverkehrs sowie die Förderung alternativer Kraftstoffe und die Reduktion von CO2-Emissionen im Luftverkehr.

Eine besondere Rolle spielt daneben die Ankündigung, dass auch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) am Umwelt- und Klimaschutz ausgerichtet werden soll. Bislang dient das Gesetz und die darauf beruhende Straßenverkehrsordnung (StVO) nämlich nur der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs; in der Praxis begünstigt das vor allem die Nutzung des privaten Pkw. Nunmehr sollen Kommunen aber deutlich mehr Spielräume erhalten, den Umweltverbund (bestehend aus öffentlichem Nahverkehr, Rad- und Fußverkehr) zu fördern.

Förderung der Industrie

Elektrifizieren wo möglich, ausgleichen wo nötig. So könnte das Stichwort für den Industriesektor lauten. Klar ist: Emissionsintensive Industrien werden ihre Produktion zur Erreichung der Klimaziele ebenfalls elektrifizieren müssen, was mit großem Investitionsaufwand für die Entwicklung innovativer Fertigungsmethoden einhergehen wird. Teilweise wird eine Umstellung der Prozesse schlicht nicht möglich sein.

Der Entwurf sieht für die Umstellung umfangreiche Maßnahmen und Förderideen bei der Finanzierung und Erforschung vor. Sie sollen die Unternehmen bei der Transformation entweder unmittelbar unterstützen oder es ihnen ermöglichen, ihre Emissionen durch Carbon Capture and Storage oder Carbon Capture and Utilization auszugleichen. Hier greifen auch die bekannten Carbon Contracts for Difference ein, die die Konkurrenzfähigkeit innovativer Unternehmen gegenüber „schmutzigeren“ Konkurrenten gewährleisten sollen.

Gleichzeitig sollen ordnungsrechtliche Instrumente gestärkt werden. Ein Bespiel hierfür ist die geplante Energieeffizienz-Verordnung, die anlagenbezogene Energieeffizienzverpflichtungen im Rahmen des nationalen Immissionsschutzrechts regeln soll. In den Sektoren, die dem europäischen Emissionshandel unterliegen, sieht das Immissionsschutzrecht bislang vor, dass der Anreiz für Energieeffizienzmaßnahmen durch den Marktmechanismus gesetzt werden soll.

Zusätzlich soll ein Energieeffizienzgesetz sektorübergreifende Effizienzvorgaben für die Abschnitte bis in die Jahre 2030, 2040 und 2045 für Primär- und Endenergie festlegen.

Landwirtschaft und Natur ganzheitlich gedacht

Hand in Hand gehen die Maßnahmen, die der Entwurf für Landwirtschaft und Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) vorsieht. Beide Sektoren müssen transformiert werden, um eine klimagerechtere Bewirtschaftung der Flächen zu ermöglichen. Der Entwurf sieht eine Vielzahl an Maßnahmen vor, die den Ausbau und Schutz natürlicher Kohlenstoffsenken fördern sollen. Gleichzeitig soll dabei die Anpassung der Ökosysteme an den Klimawandel vorangebracht werden.

Ausblick

Das Klimaschutz-Sofortprogramm soll nach Abschluss der Ressortabstimmung ein öffentliches Konsultationsverfahren durchlaufen, bevor es bereits Ende Juni/Anfang Juli vom Kabinett beschlossen werden soll. Sofern dieser ambitionierte Zeitplan eingehalten wird, könnte der Bundestag sich bereits im Juli dieses Jahres mit der Umsetzung des Programms befassen.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Ulf Jacobshagen/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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