Nationaler Emissionshandel: Frist zur Erstellung des Überwachungsplans endet am 31.10.2023

Für Unternehmen, die als Inverkehrbringer von Brennstoffen im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) jährlich zum 31. Juli über ihre Brennstoffemissionen im Vorjahr berichten und zum 30. September eine entsprechende Menge an Emissionszertifikaten abgeben müssen, läuft in Kürze eine weitere wichtige Frist ab: Bis zum 31. Oktober 2023 müssen sie einen Überwachungsplan für die Jahre 2024 bis 2030 erstellen und zur Genehmigung bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einreichen (§ 6 Brennstoffemissionshandelsgesetz, BEHG, i. V. m. § 3 Emissionsberichterstattungsverordnung 2030, EBeV 2030). Im Überwachungsplan ist die Methodik darzustellen, nach der die Brennstoffemissionen ermittelt werden.

Wer muss einen Überwachungsplan erstellen?

Für bestimmte Standardbrennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Benzin mussten bereits seit dem 1. Januar 2021 die potenziellen Emissionen der in Verkehr gebrachten Brennstoffe ermittelt und berichtet werden. Zum Jahr 2023 kamen weitere Brennstoffe hinzu. Neu im nEHS verpflichtet sind ab dem 1. Januar 2024 zudem Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen (vgl. § 2 Absatz 2a BEHG i. V. m. § 7 Absatz 2 Satz 2 BEHG).

Um den Verantwortlichen den Einstieg in das nEHS zu erleichtern und weil sich insbesondere bei den Standardbrennstoffen die Besonderheiten im Einzelfall in Grenzen hielten, wurde ein Überwachungsplan für die Emissionsberichterstattung bislang noch nicht verlangt. Es wurde deshalb vorerst als ausreichend angesehen, wenn sich die Verantwortlichen bei der Emissionsberichterstattung direkt nach den Vorgaben der EBeV 2030 bzw. für die Jahre 2021 und 2022 noch nach der EBeV 2022 richteten.

Spätestens mit der Einbeziehung der komplexeren Brennstoffströme in der Abfallverbrennung sollte dieser Ansatz nicht beibehalten werden, sodass nun die Erstellung des Überwachungsplans zur Pflicht wird – und zwar für alle verpflichteten Inverkehrbringer, auch die von Standardbrennstoffen.

Welche Informationen werden abgefragt?

Neben allgemeinen Informationen u. a. zum BEHG-Verantwortlichen (vgl. Anlage 1 Teil 1 EBeV 2030) werden Daten für jeden in Verkehr gebrachten Brennstoff abgefragt. So ist z. B. anzugeben, ob die Brennstoffe aus Biomassebrennstoffen bestehen oder ob sie an eine EU-ETS-Anlage geliefert werden.

Für Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen ist die Erstellung des Überwachungsplans etwas komplexer. Hier hat der BEHG-Verantwortliche zunächst die Wahl, ob er die Brennstoffemissionen durch eine kontinuierliche Emissionsmessung (KEMS) oder rechnerisch ermitteln möchte. Entscheidet er sich für die rechnerische Variante, hat er zudem die Möglichkeit, die Standardwerte aus Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 oder eine von drei individuellen Methoden gemäß § 7 Absatz 4 EBeV 2030 i. V. m. Anlage 4 Teil 2 EBeV 2030 zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren zu wählen. Eine dieser Methoden sieht vor, dass die Berechnungsfaktoren durch individuelle repräsentative Probennahmen und Analysen zu ermitteln sind. Diese Methode muss der BEHG-Verantwortliche im Rahmen der Erstellung des Überwachungsplans in einem zusätzlichen Dokument beschreiben.

Der Aufwand der individuellen Bestimmung lohnt sich vor allem dann, wenn die Biomasseanteile der eingesetzten Brennstoffe deutlich höher liegen als dies von den – insoweit eher konservativ bemessenen – Standardwerten der EBeV 2030 unterstellt wird. Hierdurch vermindert sich die Abgabepflicht, weil grundsätzlich nur für die fossilen Anteile des Brennstoffs Emissionszertifikate abgegeben werden müssen.

Gibt es Erleichterungen?

Es besteht die Möglichkeit, einen vereinfachten Überwachungsplan zu erstellen. Voraussetzung hierfür ist vor allem, dass der BEHG-Verantwortliche die Brennstoffemissionen für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage von Standardwerten für die Berechnungsfaktoren ermittelt. Eine Besonderheit beim vereinfachten Überwachungsplan ist, dass dieser als genehmigt gilt, wenn die DEHSt den BEHG-Verantwortlichen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung auffordert, etwaige Mängel zu beseitigen oder Erläuterungen nachzureichen.

Wo ist der Überwachungsplan zu erstellen?

Der Überwachungsplan ist in dem von der DEHSt zur Verfügung gestellten Formular-Management-System (FMS) zu erstellen, anschließend auf die DEHSt-Plattform als ZIP-Datei hochzuladen und qualifiziert elektronisch signiert bei der DEHSt einzureichen. Neben den Angaben, die im FMS einzutragen sind, muss jeder BEHG-Verantwortliche einen Anhang zur Datenverwaltung und Kontrollaktivität ausfüllen und im FMS hochladen.

Was ist noch neu?

Neben der Erstellung des Überwachungsplans müssen sich BEHG-Verantwortliche grundsätzlich darauf vorbereiten, dass der Emissionsbericht für das Jahr 2023 zu verifizieren, also von einem unabhängigen Sachverständigen zu prüfen ist.

Für die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 MW kommt im Jahr 2024 eine weitere Neuerung hinzu. Auf europäischer Ebene ist vorgesehen, dass diese Anlagenbetreiber im Rahmen des EU-Emissionshandels (EU-ETS) ihre Emissionen überwachen und ermitteln müssen, allerdings vorerst ohne die Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten (vgl. Anhang 1 Richtlinie (EU) 2023/959 i. V. m. Art. 14, 15 Richtlinie 2003/87/EG). Die Europäische Kommission wird noch prüfen, ob sie die Einbeziehung der Abfallverbrennung in das EU-ETS zum Jahr 2028 vorschlagen wird. Dann werden hier womöglich die Pflichten aus dem nEHS durch die aus dem EU-ETS abgelöst werden. Den verständlichen Klagen der betroffenen Unternehmen zum Trotz müssen diese bis dahin nach beiden Systemen Bericht erstatten.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow/Niko Liebheit

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