Schlag auf Schlag: Entwurf der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung veröffentlicht 

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Die Befürchtung ist groß, dass der nationale Emissionshandel zu dem sog. Carbon-Leakage-Effekt führen wird. Um das zu verhindern, hat das Bundesumweltministerium (BMU) nun  einen entsprechenden Verordnungs-Entwurf veröffentlicht. Betroffene Verbände haben jetzt die Möglichkeit zur Konsultation.

Schlag auf Schlag

Unternehmen, die fossile Brennstoffe einsetzen, werden aufgrund des nationalen Emissionshandels zusätzlichen Kosten ausgesetzt, die sie jedoch nicht auf die Produktpreise abwälzen können, wenn ausländische Wettbewerber keiner solchen CO2-Bepreisung unterliegen und Abnehmer der Produkte entsprechend auch nicht bereit sind, die Mehrkosten zu tragen. Da der Brennstoffemissionshandel bewusst für die Sektoren eingeführt wurde, die nicht dem einheitlichen EU-Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen, stellt sich das Problem auch für den nationalen Handel. Dieser Preisdruck birgt die Gefahr, dass die Unternehmen Produktion in Länder verlagern, in denen es keine CO2-Bepreisung gibt. Damit in Deutschland hergestellte Produkte dennoch konkurrenzfähig bleiben können, kann die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlassen, um Carbon Leakage entgegenzutreten (§ 11 Abs. 3 BEHG).

Das hat sie nun also getan, nur knapp eine Woche nach Veröffentlichung der Kabinettsfassung der ersten beiden Verordnungen (wir berichteten) zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Der Entwurf zur Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) sieht vor, dass Unternehmen einen finanziellen Ausgleich beantragen  können, wenn ihnen durch die mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel einhergehende CO2-Bepreisung Nachteile entstehen.

Ausgleichsberechtigte

Im Grundsatz folgt das im Entwurf zur BECV enthaltene Beihilfensystem den Ansätzen für den Carbon-Leakage-Schutz im EU-ETS.

Die Identifikation der ausgleichsberechtigten Sektoren soll in mehreren Stufen erfolgen. Unmittelbar begünstigt sind zunächst die in der Anlage zur BECV aufgelisteten Sektoren. Die Liste entspricht komplett der im EU-ETS. Zusätzlich ist in Abschnitt 6 der BECV vorgesehen, dass auch bei weiteren Sektoren oder Teilsektoren auf Basis quantitativer und qualitativer Kriterien nachträglich die Beihilfeberechtigung anerkannt werden kann. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die CL-Liste für das EU-ETS grundsätzlich (nur) die Benachteiligung im Wettbewerb beim Handel mit Ländern außerhalb der EU abbildet.

Zusätzlich ist eine unternehmensindividuelle Betrachtung vorgesehen. Die Zugehörigkeit zu einem der als beihilfeberechtigt eingestuften Sektoren zieht also nicht automatisch auch die Antragsberechtigung nach sich. Vielmehr muss das Unternehmen nachweisen, dass es selbst in Bezug auf seine Emissionsintensität eine Mindestschwelle erreicht. Je nach Kompensationsgrad muss das Unternehmen mindestens 10 Prozent der für seinen Sektor im Anhang zur BECV definierten Emissionsintensität vorweisen.

Laut Entwurf sollen insgesamt voraussichtlich rund 1.500 bis 2.000 Unternehmen die finanzielle Unterstützung beantragen können.

Keine vollständige Kompensation für die Unternehmen

Die Höhe der konkreten Kompensation ergibt sich aus

  • der Emissionsmenge (ermittelt anhand des Verbrauchs der Brennstoffe, die dem BEHG unterliegen),
  • dem Preis der Emissionszertifikate und
  • dem Kompensationsgrad, der für das Unternehmen gilt.

Je höher die CO2-Intensität (ausgedrückt in der Menge an CO2 je Euro Bruttowertschöpfung), desto höher ist der Kompensationsgrad. Dabei wird jedoch keines der Unternehmen vollständig entlastet, sondern im Umfang zwischen 65 bis 95 Prozent.

Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass laut dem Entwurf eine Doppelentlastung vermieden werden soll. Das heißt: Bei der Berechnung der Beihilfe soll die Absenkung der EEG-Umlage – die ja aus den Einnahmen aus dem BEHG finanziert werden soll – zumindest anteilig angerechnet werden. Entsprechend gibt es auch bei den weiteren Modalitäten teilweise Parallelen zu den Entlastungsregelungen, die in Bezug auf die Absenkung der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung bekannt sind.

Gegenleistung und Antragstellung zur Kompesation

Die Beihilfen werden nicht jedem prinzipiell Ausgleichsberechtigten bedingungslos gewährt. Unternehmen müssen zum einen grundsätzlich ein zertifiziertes Energiemanagementsystem vorweisen können, zum anderen sollen 80 Prozent der Kompensationszahlungen in Klimaschutzmaßnahmen fließen, die auf die Dekarbonisierung des Produktionsprozesses bzw. die Verbesserung der Energieeffizienz gerichtet sind. Das Jahr 2021 dient dabei als Vorbereitungsjahr, da im Vorjahr noch keine Beihilfen gestattet wurden.

Der Antrag auf die Gewährung der Kompensationszahlungen soll jeweils bis zum 30.6. des jeweiligen Abrechnungsjahres zu stellen sein. Die Frist für die erstmalige Antragstellung würde demnach am 30.6.2022 ablaufen.

Wie geht’s weiter?

Jetzt müssen aber erst einmal die Rückmeldungen der Verbände ausgewertet werden, bevor die Verordnung final verabschiedet werden kann. Schließlich muss auch noch die Europäische Kommission ihre beihilfenrechtliche Genehmigung zu der Verordnung erteilen. (Erst) Dann steht der Entlastung der CL-Sektoren nichts mehr im Wege.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Niko Liebheit/Carsten Telschow

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