(Schon wieder) eine Änderung des EEG 2014

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Die letzte große EEG-Novelle (wir berichteten) ist nun schon fast ein Jahr her – aus Sicht des EEG ein langer Zeitraum. Die nächste umfassende Novelle, die im Wesentlichen den Fördermechanismus auf Ausschreibungen umstellen soll, ist für 2016 geplant und wirft bereits ihre Schatten voraus. Das bereits seit langem angekündigte Eckpunktepapier des BMWi dazu soll, so hört man, nun zeitnah veröffentlicht werden. Aber auch zwischen den großen Novellen bleibt der EEG-Gesetzgeber aktiv. So ist am 3.7.2015 das Zweite Änderungsgesetz zum EEG in Kraft getreten. Tatsächlich handelt es sich dabei sogar schon um die dritte Änderung des EEG 2014, nachdem bereits im Juli 2014 – also vor Inkrafttreten des EEG 2014 am 1.8.2014 – erstmals Änderungen am Gesetzestext des EEG 2014 im Rahmen des Gesetzes über den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgenommen wurden und im Dezember 2014 nochmals Hand an das Gesetz gelegt wurde.

Die aktuelle Änderung des EEG betrifft zwei Bereiche: Zum Ersten wird § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG 2014 gestrichen, um die Abwicklung der teilweisen Direktvermarktung zu erleichtern. Zum Zweiten wird die Liste der Branchen, die von einer verringerten EEG-Umlage gemäß der besonderen Ausgleichsregelung profitieren können, um zwei weitere erweitert.

Erleichterung bei der Direktvermarktung

Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG 2014 a .F. entfiel der Anspruch auf die Marktprämie oder die feste Einspeisevergütung, wenn bei mehreren über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechneten EEG-Anlagen der Strom teilweise direktvermarktet wurde und teilweise in der festen Einspeisevergütung war. Diese Konstellation betraf z.B. Fälle, in denen mehrere Windenergieanlagen eines Windparks über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisten und an diesem Verknüpfungspunkt eine gemeinsame Messeinrichtung für alle Anlagen installiert war. In diesem Fall war es nicht möglich, dass ein Teil der Anlagen direktvermarktet wurde und ein anderer Teil in der Einspeisevergütung verblieb. Denn für diese Anlagen wäre der Anspruch auf die Marktprämie und auf die feste Einspeisevergütung entfallen, weil sie über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. Darüber hinaus war es auch fraglich, ob eine teilweise Direktvermarktung für alle Anlagen (also beispielsweise eine Aufteilung der gesamten Strommenge zu 60 Prozent auf die Direktvermarktung und zu 40 Prozent auf die feste Einspeisevergütung) zulässig war. Andererseits sah § 20 Abs. 2 EEG 2014 a.F. eine solche Aufteilung gerade ausdrücklich vor.

Die Rechtsunsicherheit, die durch diesen Widerspruch ausgelöst wurde, wurde von Anfang an von der Branche wie auch von der Opposition kritisiert. Ein entsprechender Vorschlag zum letzten Änderungsgesetz des EEG 2014 schaffte es dann aber nicht ins Gesetz. Nunmehr wurde der Vorschlag aber endlich umgesetzt. Damit besteht Rechtssicherheit, dass auch bei einer Abrechnung von mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung eine teilweise Direktvermarktung möglich ist. Ebenso dürfte es nunmehr zulässig sein, dass von mehreren über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechneten Anlagen einzelne Anlagen in die Direktvermarktung gehen und andere Anlagen in der festen Einspeisevergütung verbleiben. Die Regelungen gelten rückwirkend zum 1.8.2014, so dass seit dem 1.8.2014 gegebenenfalls nicht ausgezahlte Marktprämien oder Einspeisevergütungen nachträglich ausgezahlt werden müssen. Gegebenenfalls müssen hierfür die Abrechnungen gemäß § 62 EEG 2014 nachträglich korrigiert werden, wofür ein Anwaltsvergleich oder ein sonstiger vollstreckbarer Titel notwendig ist. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, wie sich die Gesetzesänderung in die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) entwickelten Prozesse zur An- und Abmeldung der Direktvermarktung (MPES 2.0, wir berichteten) einpasst.

Erweiterung der Besonderen Ausgleichsregelung

Die zweite Änderung des EEG 2014 betrifft die Aufnahme der Branchen „Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen“ sowie „Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung“ in die Liste der stromkosten- oder handelsintensiven Branchen gemäß Anlage 4 EEG 2014. Damit können zukünftig auch Unternehmen dieser Branchen von der verringerten EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung gemäß §§ 63 ff. EEG 2014 profitieren.

Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Erweiterung veranlasst gesehen, weil wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge auch die genannten Branchen die Kriterien erfüllen, die die Europäische Kommission für eine Begünstigung von Unternehmen bei der Kostentragung für die EEG-Umlage aufgestellt hat. Ohne die Einbeziehung wären laut Gesetzesbegründung die betroffenen Unternehmen im Wettbewerb benachteiligt, wenn nicht gar in ihrer Existenz bedroht. Da die Branchen nicht in der Liste der Europäischen Kommission für die zu begünstigenden Branchen enthalten sind, bedurfte die Erweiterung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission; diese wurde Ende Mai erteilt. Da die Unternehmen der Liste 2 in Anlage 4 EEG zugeordnet werden (und nicht der Liste 1), unterfallen sie strengeren Voraussetzungen, so dass u.a. eine Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent erforderlich ist (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 2.b EEG 2014) und selbständige Unternehmensteile dieser Unternehmen allenfalls von der sog. Härtefallregelung profitieren können (vgl. § 64 Abs. 5 Satz 1 und § 103 Abs. 4 EEG 2014). Da die Unternehmen erst kurzfristig mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 3.7.2015 den Anspruch auf die reduzierte EEG-Umlage erhalten haben, wird die Antragsfrist für einen Begrenzungsbescheid für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 bis zum 2.8.2015 verlängert. Eigentlich wären die Antragsfristen für das Begrenzungsjahr 2015 am 30.6.2014 und für das Begrenzungsjahr 2016 am 30.6.2015 abgelaufen.

Und wie geht es weiter mit dem EEG?

Wie schon erwähnt, ist die nächste große Novelle des EEG für 2016 bereits in Sicht. Aber auch vorher sind noch Änderungen des Rechts der Erneuerbaren Energien zu erwarten. Grund hierfür ist das Weißbuch zur Anpassung des Strommarktdesigns. Darin sind auch einige Vorschläge enthalten, die die Erneuerbaren Energien im Allgemeinen und das EEG im Besonderen betreffen – zum Beispiel die Regelung zur sog. 3-Prozent-Kappung, wonach die Einspeisung von EE-Anlagen um 3 Prozent reduziert werden soll, um den Netzausbau zu reduzieren.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Wieland Lehnert/Andreas Große

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