Erschwerte Sperrvoraussetzungen für Energielieferanten
Mit Beschluss (BR-Drs. 397/21) vom 25.6.2021 hat der Bundesrat der Anpassung der Strom– und Gasgrundversorgungsverordnungen (Strom-/GasGVV) an unionsrechtliche Vorgaben zugestimmt. Um die Rechte der Verbraucher zu stärken, soll auch § 19 Strom-/GasGVV neu gefasst werden. Die Umsetzung wird insbesondere mit erschwerten Sperrvoraussetzungen für Energielieferanten einhergehen.
Die Neuerungen des § 19 Strom-/GasGVV im Überblick
Der fixe Schwellenwert von 100 Euro, der bislang zur Versorgungsunterbrechung berechtigt, wird dynamisiert. Vorausgesetzt wird nun der doppelte Wert der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung bzw. ein Sechstel des voraussichtlichen Betrags der Jahresabrechnung. Dabei darf ein Betrag in Höhe von 100 Euro nicht unterschritten werden.
Darüber hinaus sollen die Energieversorger verpflichtet werden, den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten, wozu auch das Angebot einer zinsfreien Ratenzahlungsvereinbarung gehört. Die Ratenzahlungsvereinbarung muss so ausgestaltet sein, dass der Zahlungsrückstand innerhalb eines „zumutbaren“ Zeitraums ausgeglichen werden kann.
Zusätzlich treffen die Energieversorger – vor einer drohenden Liefersperre – diverse Hinweispflichten, zum Beispiel zu staatlichen Unterstützungsmöglichkeiten oder einer etwaigen Schuldnerberatung sowie der dargestellten Möglichkeit einer Abwendungsvereinbarung.
Kritik an der Neufassung
Die pauschale Verpflichtung der Versorger zur Vereinbarung einer Ratenzahlung dürfte dem Problem von Energieschulden nicht gerecht werden. In vielen Fällen wird der Kunde neben seinen Rückständen aus der Energiebelieferung weitere finanzielle Engpässe haben. Die Versorgungseinstellung mittels pauschal vorgegebener Ratenzahlungsvereinbarung abzuwenden, wird das Problem für den säumigen Kunden in vielen Fällen also nur hinausschieben, aber nicht lösen.
Die Verpflichtung zur pauschalen Ratenzahlungsvereinbarung kann sich auch für den Energielieferanten selbst als nachteilig erweisen. Vor allem in Anbetracht der Erhöhung des Schwellenwerts kann für kleinere Versorger in Regionen mit geringer Zahlungsmoral möglicherweise selbst die Gefahr einer wirtschaftlichen Schieflage bestehen, da die Energielieferanten mit erheblichen Summen in Vorleistung treten müssen (z.B. für staatliche Abgaben und Umlagen sowie Entgelte für Netznutzung und Messstellenbetrieb). Auf die Mitarbeitenden im Forderungsmanagement kommt außerdem erhebliche Mehrarbeit zu, denn die Ratenzahlungsvereinbarungen müssen rechtskonform umgesetzt und anschließend nachgehalten werden.
Es bleibt also abzuwarten, ob dem Verbraucher durch die Neufassung des § 19 Strom-/GasGVV tatsächlich ein Gefallen getan wird. Für die Energieversorger selbst dürften nachteilige Folgen vorprogrammiert sein.
Ansprechpartner*innen: Markus Ladenburger/