EuGH verhandelt über die Wirksamkeit des Preisanpassungsrechts in den Grundversorgungsverordnungen
Im letzten Sommer hat der Bundesgerichtshof (BGH) aufgrund einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Preisanpassungsregelungen in Sonderlieferverträgen, die den Regelungen für grundversorgte Kunden nachgebildet waren, für unwirksam erklärt. Am 27.2.2014 fand nun die lang erwartete mündliche Verhandlung vor dem EuGH über die weitere Frage statt, ob die in § 5 Abs. 2 Strom/GasGVV unmittelbar für die Grundversorgung vorgesehenen Preisanpassungsregelungen europarechtskonform sind.
Worum geht es? Die umstrittenen Normen regeln, ob und wie Grundversorger ihre Preise einseitig anpassen können. Bei Preissteigerungen bestreiten immer wieder Kunden die Berechtigung zu Preisanpassungen und fordern vermeintlich zu viel bezahlte Lieferentgelte vor Gericht zurück oder werden von dem Versorger auf Zahlung rückständiger Entgelte in Anspruch genommen.
Auch wenn es dabei im Regelfall um die (angeblich) unangemessene Höhe der Preisanpassung und ihre Überprüfung nach § 315 BGB geht, ist vorgelagert immer die Frage zu klären, ob aus § 5 Abs. 2 Strom- bzw. GasGVV überhaupt ein
Preisanpassungsrecht besteht. In der Vergangenheit war dies vom BGH in
ständiger Rechtsprechung immer wieder bestätigt worden. Im Jahr 2011 allerdings
hatte der BGH, nach den Vorlagebeschlüssen für Sondervertragskunden, erstmals
Bedenken, ob das Preisanpassungsrecht wirksam und europarechtskonform ist. Um
dies abschließend zu klären, legte der BGH diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Für Sonderverträge hat der EuGH – wie geschildert – bereits entschieden, dass die (Übernahme der) Regelungen in § 5 Abs. 2 Strom- bzw. GasGVV nicht mit den Vorgaben der Transparenzrichtlinie vereinbar und daher unwirksam sind.
Wer sich allerdings von der mündlichen Verhandlung am 27.2.2014 schon eine klare Tendenz über die jetzt für die Grundversorgung zu treffende Entscheidung erhofft hatte, wurde enttäuscht. Die Richter ließen nicht durchblicken, wie sie die Rechtslage beurteilen werden. Zwar wurden umfassend Argumente für und gegen die Europarechtsfestigkeit des bislang nach Ansicht des BGH in § 5 Abs. 2 Strom-/GasGVV enthaltenen einseitigen Preisanpassungsrechts des Versorgers ausgetauscht. Die Richtung der Entscheidung blieb allerdings offen. Gespannt darf man nun auf die Schlussanträge des Generalanwalts warten, die voraussichtlich am 8.5.2014 gestellt werden.
Doch auch nach dem 8.5.2014 werden wird nicht sicher feststehen, wie es weitergeht. Die Kläger und Beklagten in den vielen offenen Klageverfahren, rund um die umstrittenen Ansprüche, müssen sich auch dann noch weiter gedulden. Erst muss der EuGH eine Entscheidung treffen, deren Termin derzeitbnoch nicht feststeht. Dann fällt auf dieser Grundlage der BGH sein Urteil, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Preisanpassungen im Rahmen der ehemaligen Tarifkunden- und heutigen Grundversorgungsverhältnisse zulässig waren.
Wird das Preisanpassungsrecht in der gesetzlichen Grundversorgung für unwirksam erklärt, kann das dramatische Auswirkungen auf die Grundversorgung insgesamt haben, da der Grundversorger seinen Versorgungsverträgen nur die Strom- bzw. GasGVV zu Grunde legen darf. Unzweifelhaft muss der Grundversorger das Recht haben, in angemessenem Umfang Preise anzupassen – dafür wäre dann aber eine neue Regelung in der Strom- bzw. GasGVV erforderlich. Wie dann mit Preisanpassungen in der Vergangenheit umgegangen wird, wird man abwarten und der Kreativität des BGH überlassen müssen.
Ansprechpartner Grundversorgung: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Dr. Olaf Däuper
Ansprechpartner Preishöhe: Stefan Wollschläger