Festlegung der BNetzA zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 21.12.2020 das Festlegungsverfahren zur „Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen im Strombereich“ (Az. BK6-20-160) abgeschlossen. Die Festlegung führt zu Änderungen und Neuerungen für die Marktkommunikation und den standardisierten Netznutzungsvertrag (Lieferantenrahmenvertrag). Vollständig neue Regelungen gibt es bei den Netzzugangsregeln Elektromobilität, die zudem auch schon bald umzusetzen sind.

Anpassungen an der Marktkommunikation

Die Änderungen an der Marktkommunikation (GPKE, WiM, MPES, MaBiS) fallen weniger grundlegend aus als zuletzt. Es werden nur einzelne neue Prozesse eingeführt, ansonsten handelt es sich um Klarstellungen, Korrekturen, die Übernahme von Inhalten aus Mitteilungen der BNetzA und den FAQ der Verbände zu den Festlegungen sowie um Angleichungen zwischen den Festlegungen.

Änderungen am Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag

Der Netznutzungsvertrag (NNV) wird an einigen Stellen geändert, im Übrigen bleibt er in der Fassung vom 20.12.2017 in Kraft. Netzbetreiber haben ab dem 1.4.2022 neu abzuschließende NNV wörtlich in der neuen Fassung abzuschließen. Altverträge müssen bis zum 1.4.2022 an den neuen Wortlaut angepasst werden. Die Verträge Neuabschlüsse und Anpassungen können wie bisher per E-Mail angepasst oder neu geschlossen werden. In der neuen Vertragsfassung findet sich eine Regelung, die ermöglichen soll, künftige Vertragsanpassungen über Prozesse der Marktkommunikation abzuwickeln.

Netzzugangsregeln Elektromobilität

Vollständig neu sind die sogenannten „Netzzugangsregeln Elektromobilität“ (NZR-EMob). Ladende Elektromobilitätsnutzer sollen die Möglichkeit haben, den eigenen Lieferanten zu jedem Ladevorgang mitzubringen. Die BNetzA gibt nun technische und organisatorische Abwicklungsregeln vor, um eine Mindeststandardisierung des Netzzugangs für Betreiber von Ladepunkten (CPO) zu erreichen. Im Ergebnis soll es möglich werden, dass ein einzelner Ladevorgang einem vom ladendenden E-Mobilisten selbst ausgewählten Lieferanten zugeordnet werden kann. Bisheriges bilanzierungsrelevantes Objekt ist einheitlich die Marktlokation der Ladeinfrastruktur. Ein Lieferantenwechsel wäre somit nur in den entsprechenden Fristen der GPKE möglich und eine Einzelzuordnung der Ladevorgänge allenfalls im Rahmen einer Beistellung darstellbar.

CPO erhalten über die NZR-EMob die Möglichkeit, dritten Lieferanten einen bilanziellen Netzzugang anbieten zu können, wobei keine Verpflichtung hierzu begründet wird. Umsetzungsstichtag ist der 1.6.2021. Für die nähere Ausgestaltung der prozessualen und vertraglichen Abwicklung sollen bis Ende 2021 Entwürfe vorliegen.

Die Rechtsmittelfrist läuft

Die Anpassungen sind im Wesentlichen zum 1.4.2022 umzusetzen, die NZR-EMob allerdings bereits zum 1.6.2021. Am 13.1.2021 wurde die Festlegung im Amtsblatt veröffentlicht, Rechtsmittel können also bis zum 1.3.2021 eingereicht werden.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Thies Christian Hartmann/Jan-Hendrik vom Wege

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