Förderung der „Arbeit von morgen“ – Aber was gilt übermorgen?

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Am 15.5.2020 hat der Bundesrat das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung verabschiedet. Dieses sog. Arbeit-von-morgen-Gesetz erweitert insbesondere die Leistungen beim Kurzarbeitergeld, enthält Sonderregelungen für die betriebliche Mitbestimmung und fördert darüber hinaus die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten. Damit soll neben den Herausforderungen der derzeitigen Corona-Pandemie auch dem Strukturwandel hin zu einer immer stärkeren Digitalisierung der Arbeitswelt sowie der Bekämpfung des Klimawandels Rechnung getragen werden.

Erneute Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Die Erleichterungen zur Einführung von Kurzarbeit (wir berichteten) wurden im Eilverfahren vom Bundestag am 13.3.2020 verabschiedet. Sie wurden nunmehr um die Ermächtigung der Bundesregierung ergänzt, die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes durch Rechtsverordnung – also ohne Zustimmung des Bundesrates – befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern. Grundsätzlich beträgt die Regelbezugsdauer 12 Monate, eine Verlängerung war bislang nur durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgesehen. Damit kann die Bundesregierung in krisenhaften Situationen mit einzelnen Branchen oder in erheblich betroffenen Regionen die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes verlängern, ohne dass der gesamte Arbeitsmarkt (Ermächtigungsvoraussetzung des BMAS) betroffen sein muss. Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit als geringfügig Beschäftigte in systemrelevanten Berufen aufnehmen, müssen sich ihr daraus erzieltes Einkommen nicht mehr auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen, selbst wenn sie dann in der Summe mehr verdienen als das „Soll-Entgelt“, das sie ohne Kurzarbeit erhalten würden.

Erleichterungen bei der betrieblichen Mitbestimmung

Das Arbeit-von-morgen-Gesetz ermöglicht die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen und Beschlussfassungen. Rückwirkend und befristet vom 1.3.2020 bis 31.1.2021 können Betriebsräte auch mittels Video- und Telefonkonferenzen tagen und Beschlüsse fassen. Dies gilt entsprechend für die Durchführung von Betriebsversammlungen und Streitigkeiten vor Einigungsstellen.

Beachten Sie: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat das dafür nötige technische Equipment zur Verfügung zu stellen.

Die virtuelle Teilnahme an Betriebsratssitzungen hat jedoch unter gewissen Voraussetzungen stattzufinden:

  • keine Möglichkeit der Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung;
  • keine Aufzeichnung der Sitzung;
  • Bestätigung der Teilnahme gegenüber Betriebsratsvorsitzenden in Textform.

Arbeitgeber sollten ihren Betriebsrat auf die Notwendigkeit zur Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen aufmerksam machen. Idealerweise werden Leitlinien aufgestellt, die wirksame virtuelle Sitzungen sicherstellen.

Nicht nur, aber besonders in „Corona-Zeiten“ sollten Arbeitgeber verstärkt darauf achten, dass ihr Betriebsrat seine Beschlüsse wirksam fasst, um sich nicht etwaigen Risiken unwirksamer Betriebsvereinbarungen bspw. zur Anordnung von Home-Office, zur  Flexibilisierung von Arbeitszeitkonten sowie zu betrieblichen Urlaubsregelungen auszusetzen.

Das Arbeit-von-morgen-Gesetz schafft mit der Legalisierung virtueller Betriebsratssitzungen erfreulicherweise Rechtssicherheit für die Arbeit und notwendige Mitbestimmung des Betriebsrates, wenngleich erst einmal nur für wenige Monate. Abzuwarten bleibt, wie bei vielen vorerst befristet eingeführten arbeitsrechtlichen Neuregelungen auch, was davon auch übermorgen noch gilt – und was von morgen übrig bleibt.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Bernd Günter

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