Im Schutz der Anonymität: BaFin ermutigt „Whistleblowing“
Pikante Enthüllungen allein im letzten Jahr – man denke nur an die „Panama Papers“ und den „LuxLeaks-Skandal“ – haben das Feuer in der Debatte um die angemessene Behandlung von Whistleblowern geschürt. Die Bereitschaft, Informationen aus einem vertraulichen oder geschützten Umfeld an die Öffentlichkeit durchzustechen, feiern die einen als unentbehrliche Erkenntnisquelle und fürchten die anderen als enormes Risiko (wir berichteten). Für die Regulierungsbehörden jedenfalls sind konkrete Hinweise für das Aufspüren von Verstößen gegen Rechtsvorschriften unerlässlich. Doch nicht immer werden Personen mit besonderem Wissen über verdächtige Vorgänge in ihren Unternehmen aktiv – schließlich drohen arbeits- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen. Im „LuxLeaks“-Skandal beispielsweise wurden die beiden Ex-Mitarbeiter eines Beratungsunternehmens, von denen die Indiskretion stammte, zu Bewährungsstrafen verurteilt.
In der Finanzmarktaufsicht in Deutschland sollen anonyme Hinweisgeber künftig Alarm schlagen können, ohne Entdeckung und Strafe befürchten zu müssen. Seit dem 1.1.2017 ist zu diesem Zweck das elektronische Hinweisgebersystem der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) online.
Angestoßen wurde die Einrichtung der Online-Plattform durch eine Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG), das die Aufgaben der BaFin regelt. § 4d FinDAG sieht nunmehr vor, dass die BaFin ein System zur Annahme von Meldungen über Gesetzesverstöße für die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen einrichtet. Natürlich hatte die BaFin schon davor Meldungen entgegengenommen, die per Brief, Telefonat oder E-Mail eingingen, und tut dies auch weiterhin. Um aber Whistleblower umfassend zu schützen, stellt § 4d Abs. 1 Satz 2 FinDAG ausdrücklich klar, dass ein Hinweis auch anonym erfolgen kann. Das dürfte die Hemmschwelle für Informanten zur Preisgabe sensibler Tatsachen um einiges senken. Für die BaFin ein großer Vorteil: bei einem wahrscheinlichen Anstieg von Meldungen kann sie aufgrund von Aussagen überprüfen, ob eventuell Verstöße gegen Aufsichtsrecht vorliegen und deshalb die betroffenen Unternehmen sanktioniert werden müssen. Whistleblower sollen aber auch dann vor negativen Konsequenzen abgeschirmt sein, wenn sie ihre Identität zu erkennen gegeben haben – so darf die BaFin die Identität eines Hinweisgebers nach § 4d Abs. 3 Satz 1 FinDAG grundsätzlich nicht bekannt geben, ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen.
Das Hinweisgeberportal stellt damit eine beachtliche Neuerung dar, erlaubt es doch allen Informanten im Schatten der Anonymität vorzugehen, und erhöht damit das Vertrauen, dass Meldungen an die BaFin nicht zu beruflichen oder persönlichen Einschnitten führen.
Ein erster ambitionierter Schritt zur Aufdeckung von Rechtsverstößen ist damit gemacht – die Wirksamkeit des Onlineportals muss sich nun unter Beweis stellen.
Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau