Keine Einschränkung der Insolvenzanfechtung gegenüber Grundversorgern
Das Risiko von Forderungsausfällen ist so hoch wie seit Jahren nicht mehr (ZfK-Artikel vom 14.2.2023). Das bekommen auch Energieversorgungsunternehmen zu spüren. Gelingt es dennoch, offene Forderungen zu realisieren, kann vor dem Hintergrund der wieder anziehenden Insolvenzzahlen parallel das Risiko von Insolvenzanfechtungen steigen. Das OLG Frankfurt a. M. hat durch Hinweisbeschluss vom 19.1.2023, 4 U 237/22 klargestellt, dass auch gegenüber Grundversorgern eine Insolvenzanfechtung möglich ist, da diese nicht schutzlos seien, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit des Lieferkunden herausstellt.
Grundversorger kann Vorauszahlungen verlangen
Aufgrund von Zahlungsrückständen drohte der Grundversorger die Sperrung des Anschlusses an, woraufhin der Insolvenzschuldner die später von der Insolvenzverwalterin angefochtenen Zahlungen leistete. Ein Teil der Verbindlichkeiten blieb jedoch offen. Nach Ansicht des OLG lagen die allgemeinen Voraussetzungen der auf § 133 InsO gestützten Vorsatzanfechtung vor (gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des zahlungsunfähigen Insolvenzschuldners und Kenntnis des Grundversorgers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz).
Darüber hinaus stellt das OLG klar, dass anfechtungsrechtlich keine Besonderheiten bestehen, weil es sich bei der Beklagten um den Grundversorger des Insolvenzschuldners handelte.
Zwar könnten sich Grundversorger aufgrund der in den §§ 19 ff. StromGVV bzw. GasGVV normierten Sperrvoraussetzungen schwerer ihren Belieferungspflichten entziehen als vertraglich gewählte Versorger. Auch seien die Möglichkeiten fristloser und ordentlicher Kündigungen beschränkt. All diese Regelungen seien allerdings in ein stimmiges Regelungskonzept eingebettet, das den Grundversorger keinesfalls schutzlos stellt. Er kann etwa Vorauszahlungen verlangen und so bei Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise des Kunden sicherstellen, nicht erst nachträglich, sondern im Rahmen eines sog. Bargeschäfts im Sinne von § 142 InsO vergütet zu werden.
Bei einem bargeschäftlichen Leistungsaustausch sind die Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters erheblich einschränkt. Eine Anfechtung ist dann nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 bis 3 InsO (Vorsatzanfechtung) gegeben sind und der Anfechtungsgegner erkannt hat, dass der Insolvenzschuldner unlauter handelte – was der Insolvenzverwalter zu beweisen hat.
Ferner entfällt nach § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG die Pflicht zur Grundversorgung, wenn diese für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht (mehr) zumutbar ist. Das ist etwa der Fall, wenn der Kunde zu Vorauszahlungen nicht in der Lage ist, insbesondere wenn er zahlungsunfähig ist.
Das OLG weist schließlich noch auf die – für Energieversorgungsunternehmen wenig praxisrelevante – Möglichkeit hin, selbst einen Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden zu stellen und sich auf diese Weise einer (Weiter-)Belieferung ohne insolvenzfeste Gegenleistung entziehen zu können. Insolvenzanfechtungsrechtliche Härten seien zudem hinnehmbar, weil der Grundversorger als das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert, die Versorgung zahlreicher Kunden ansonsten – also außerhalb der Grundversorgung – wirtschaftlich betreiben könne.
Forderungsmanagement sichert die eigene Liquidität
Im Ergebnis sei – so die Richter – weder dem Wortlaut der anfechtungsrechtlichen Vorschriften der §§ 129 ff. InsO noch der Gesetzesbegründung eine Bereichsausnahme für Grundversorger zu entnehmen. Zudem wäre es nicht zu rechtfertigen, wenn Grundversorger, die aufgrund der Sperrmöglichkeiten privilegiert sind, anfechtungsfest Zahlungen vereinnahmen können, während die übrigen Gläubiger des Insolvenzschuldners den allgemeinen Anfechtungsrisiken ausgesetzt bleiben.
(Grund-)Versorger sind aber eben keinesfalls schutzlos. Es gilt, in der Krise des Kunden frühzeitig auf Vorauszahlungen umzustellen und damit die Basis für anfechtungssichere Bargeschäfte zu schaffen. Zudem ist – nicht nur in der Krise des Kunden – ein professionelles Forderungsmanagement unerlässlich. Dieses kann nicht nur Forderungsausfall- und Insolvenzanfechtungsrisiken senken, sondern es sichert auch die eigene Liquidität.
Ansprechpartner*innen: Markus Ladenburger/Steffen Lux/Alexander Müller