Kommunalwahlen Hessen: Alles neu macht der März?

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Vor gut einem Monat fanden in Hessen Kommunalwahlen statt – und Kommunalwahlen bringen stets Veränderungen in der Besetzung der Organe in Gesellschaften unter kommunaler Beteiligung mit sich. Zudem verlangt die neue Wahlzeit eine neue Privatisierungsprüfung.

Neubesetzung der Aufsichtsräte

Als Überwachungsorgan soll der Aufsichtsrat unter anderem die kommunale Einflussnahme sicherstellen. Dafür gibt es das kommunalrechtlich verankerte Entsendungsrecht, wonach die betreffende Kommune ihre Vertreter im Aufsichtsrat der kommunalen Gesellschaft in der Regel für die Dauer der Legislaturperiode entsendet. Mit Ablauf der jeweiligen Wahlperiode, genauer mit der ersten konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrats, endet grundsätzlich das Mandat des kommunalen Vertreters im Aufsichtsrat. Je nach Wahlergebnis kann dann eine (teilweise) Neubesetzung erforderlich sein.

Die gesellschafts- und kommunalrechtlichen Vorgaben zur Neubesetzung (insbesondere im Rahmen der erforderlichen Beschlussfassungen) sind für juristische Laien oftmals allerdings schwer verständlich. Zudem bringt die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat selbst für die oft unerfahrenen Aufsichtsratsmitglieder nicht zu unterschätzende Rechte und Pflichten mit sich. Vielen kommunalen Vertretern sind diese Pflichten bis zu ihrer Bestellung und Entsendung in den Aufsichtsrat vollkommen unbekannt. Für einen erfolgreichen und risikofreien Neustart ist daher zu empfehlen, insbesondere die neuen Aufsichtsratsmitglieder an die Hand zu nehmen und ihnen einen Überblick über Rechte, Pflichten und (Haftungs-)Risiken zu verschaffen. Hierfür bieten sich zielgerichtete Schulungen zu den rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen an.

Privatisierungsprüfung

Die Privatisierungsprüfung ist für hessische Kommunen verpflichtend. Die Gemeinden müssen mindestens einmal in jeder Wahlzeit prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung noch die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO erfüllt und inwieweit die Tätigkeiten privaten Dritten übertragen werden können (§ 121 Abs. 7 HGO). Das bedeutet jedoch nicht, dass damit zwingend eine Veränderung des Status quo einhergehen muss.

Im Rahmen der Prüfung müssen sämtliche wirtschaftliche Betätigungen der Kommunen beleuchtet werden, unabhängig davon ob die Kommune selbst oder ein rechtlich selbstständiges kommunales Unternehmen die einzelnen Tätigkeiten erbringt. Da den Kommunen, insbesondere bei selbstständigen kommunalen Unternehmen, häufig der Einblick in deren konkrete Tätigkeiten fehlt, kann es hilfreich sein, wenn die kommunalen Unternehmen hier unterstützen und zuarbeiten. Diese Unterstützung kann bis zur Vorbereitung der Prüfung durch die kommunalen Unternehmen selbst gehen. Selbstverständlich verbleibt die Entscheidung zwar auch in diesem Fall bei den kommunalen Gremien, auf diesem Weg lassen sich aber Fehleinschätzungen vermeiden, die zu unliebsamen Überraschungen führen können.

Ansprechpartner*innen: Oliver Eifertinger

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