Licht aus für den Klimaschutz: Optimierung der kommunalen Straßenbeleuchtung

Das Thema Straßenbeleuchtung ist für viele Kommunen immer noch neu (wir berichteten). Doch jede Kilowattstunde Strom, die eingespart wird, senkt den Ausstoß von Treibhausgasemissionen und – sagen wir, wie es ist – gibt Gelegenheit zur Kostenoptimierung. Für Städte und Gemeinden bietet der Beleuchtungssektor dabei ein besonders hohes Einsparpotenzial.

Viele Möglichkeiten für Einsparungen

Laut Deutschem Städte- und Gemeindebund (DStGB) sowie der Deutschen Energie-Agentur (dena) verursacht die Außenbeleuchtung von Kommunen rund 40 Prozent des Stromverbrauchs.

Die Palette an theoretisch denkbaren Alternativen ist breit: komplettes Ausschalten der Straßenbeleuchtung zu besonderen Ruhezeiten, Halbnachtabschaltung jeder zweiten Lampe, Leuchtmitteldimmer und On-Demand-Lösungen. Längst nicht alle dieser theoretisch denkbaren Beleuchtungsszenarien sind allerdings auch rechtssicher umsetzbar. In welchem Rahmen muss sich also die Kreativität der kommunalen Beleuchtungsausgestaltung bewegen?

Der rechtliche Rahmen

Die Straßenbeleuchtung innerhalb geschlossener Ortschaften gehört zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden. Damit steht den Gemeinden in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe und auch konkret bei der Frage, wie die Straßenbeleuchtung im eigenen Gemeindegebiet geregelt werden soll, ein Gestaltungsspielraum zu.

Allerdings ist diese Gestaltungsfreiheit gewissen Grenzen unterworfen. So wird etwa ein pauschales Ausstellen der gesamten Beleuchtung in verschiedenen Nächten im Regelfall unzulässig sein. Wagen wir einen kurzen Überblick:

Der Bundesgerichtshof (BGH) qualifiziert (Urteil v. 22.2.1971, Az. III ZR 205/67) die Straßenbeleuchtung als selbständige, kommunale Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge, die neben der allgemeinen Sicherheit auch als Mittel diene, das gemeindliche Leben zu fördern und die wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Bestrebungen in der Gemeinde zu beleben.

Das zeigt bereits das breite Interessenspektrum, das durch die Straßenbeleuchtung bedient werden soll: Sie ist Teil des gesellschaftlichen Zusammenlebens in der Gemeinde, ermöglicht die Teilnahme von Zusammenkünften unabhängig von natürlichen Lichtquellen, womit sie auch wirtschaftlichen Interessen dient, und hat nicht zuletzt sowohl mit Bezug zu kriminalpolitischen Erwägungen aber auch schlicht der Beleuchtung verkehrsrelevanter Straßenabschnitte Sicherheitsrelevanz.

Übersetzt man dies in unser bestehendes föderales Rechtssystem, unterliegt die gemeindliche Gestaltungsfreiheit Bindungen unter anderem aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), den von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestalteten Anforderungen aus den jeweiligen Straßen- und Wegegesetzen, ggf. aber auch mittelbaren Bindungen wie solchen über Verkehrssicherungspflichten. Und selbst wenn Brüssel zu der Frage einer europarechtlichen Beleuchtungspflicht schweigt, sind auch hier gerade mit Blick auf die technische Ausgestaltung Regelungen zu beachten.

Chance für den Klimaschutz

Bereits diese überblicksartige Zusammenfassung zeigt: Auf die Frage „Wie kann ich als Kommune oder als Dienstleister meinem Auftraggeber ein rechtssicheres Gestaltungskonzept für die Straßenbeleuchtung erstellen?“ gibt es nicht die eine, richtige Antwort.

Was sich dennoch ganz allgemein sagen lässt: Die örtlichen Begebenheiten zu betrachten und sich mit lokalen und technischen Optimierungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen, birgt große Chancen, um den Klimaschutz auf kommunaler Ebene weiter voranzutreiben und Einsparungspotenziale zu erkennen und umzusetzen.

Ansprechpartner*innen: Oliver Eifertinger/Anne Rupf

Ps.: Wenn Sie sich für dieses Thema interessieren, könnte der Blogbeitrag Der Klimaschutz beginnt bei den Kommunen v. 19.10.2018 etwas für Sie sein.

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