Niederländisches Gericht verpflichtet Shell zur CO2-Minderung

Vor wenigen Tagen hat das Bezirksgericht in Den Haag Shell zur CO2-Minderung verpflichtet. Es ist das erste Mal, dass private Kläger auf dem Zivilrechtsweg die Verpflichtung eines Unternehmens zur Reduzierung von Treibhausgasen erwirkt haben.

Bezirksgericht Den Haag: Shell ist gegenüber privaten Klägern zur CO2-Minderung verpflichtet

Nach dem Urteil des Den Haager Gerichts muss Royal Dutch Shell als Konzernmutter dafür sorgen, dass die Treibhausgasemissionen der gesamten Shell-Gruppe bis 2030 im Vergleich zu 2019 um 45 Prozent und damit deutlich stärker als bisher geplant zurückgefahren werden. Gegenstand der Verpflichtung sind nicht nur die vom Konzern selbst bzw. dessen Energielieferanten erzeugten Treibhausgase, sondern ausdrücklich auch die Emissionen, die durch den Handel des Konzerns mit fossilen Brennstoffen bei den Endkunden entstehen. Diese machen bei Mineralölkonzernen wie Shell regelmäßig 85 Prozent der verursachten Gesamtemissionen aus.

Geklagt hatten die 1971 gegründete niederländische Umweltschutzorganisation Milieudefensie, Greenpeace Niederlande und weitere Unterstützer. Mit einer Sammelklage (class action) machten sie unter anderem einen Anspruch der Einwohner der Niederlande sowie der Bewohner der Wattenmeerregion auf Reduzierung der von Shell verursachten Treibhausgase geltend und bekamen insoweit Recht. Das Gericht sah Shell aus dem ungeschriebenen deliktischen Sorgfaltsmaßstab – der aus Buch 6 Art. 162 des niederländischen Zivilgesetzbuches gelesen wird – i.V.m. den Menschenrechten der betroffenen Gruppen zu den Treibhausgasreduktionen verpflichtet. Seiner Bewertung legt das Gericht dabei die Klimaziele des Pariser Abkommens und die Emissionskontingente des The Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) als anerkannten wissenschaftlichen Konsens zugrunde. Shell sei einer der Hauptakteure im internationalen Handel mit fossilen Brennstoffen und damit stark mitverantwortlich für den Klimawandel. Durch den Klimawandel drohten schwere und unumkehrbare Konsequenzen für die Menschenrechte der Einwohner der Niederlande und Bewohner der Region Wattenmeer. Dies gelte umso mehr, als die Niederlande vom Temperaturanstieg im Zuge des Klimawandels mit 1,7 ° C gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter fast doppelt so stark betroffen seien wie der weltweite Durchschnitt mit ca. 0,8 ° C. Mit der Annahme drohender Menschenrechtsverletzungen aufgrund des Klimawandels knüpfte das Gericht dabei an das Urgenda-Urteil aus dem Jahr 2015 an, das den Niederländischen Staat verpflichtete, die Treibhausgase bis zum Jahr 2020 um 25 Prozent zu reduzieren (wir berichteten).

In seiner Urteilsbegründung betont das Gericht, dass es eine gesonderte Verpflichtung von Unternehmen zur Reduzierung von Treibhausgasen neben und gegebenenfalls über staatliche Vorgaben hinaus gäbe. Staatliche Maßnahmen allein könnten eine Erderwärmung von über 2 ° C bis zum Jahr 2100 gegenüber dem vorindustriellen Niveau nicht verhindern. Shell konnte insofern mit einem seiner Hauptverteidigungsvorbringen, beim Klimaschutz handele es sich um eine Aufgabe, die grundsätzlich von der Politik zu gestalten sei, nicht durchdringen.

Ein Urteil mit Vorbildwirkung für Deutschland?

Das Urteil des Bezirksgerichts Den Haag ist noch nicht rechtskräftig; Shell hat Berufung angekündigt. Kann das Urteil dennoch Vorbildwirkung über die Niederlande hinaus haben?

In Deutschland dürfte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seinem Beschluss vom 24.3.2021 (wir berichteten) bereits die Leitplanken für die Haftung privater Unternehmen gesetzt haben. Das Gericht hatte in diesem zwar „nur“ über die Schutzpflichten des Gesetzgebers zu befinden. Dabei hat es aber klar auf dessen Gestaltungsermessen hingewiesen und ihm aufgegeben, transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion zu formulieren, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten. Anders als das Bezirksgericht in Den Haag sieht das BVerfG also vorrangig – und traditionell angelegt – den Gesetzgeber in der Pflicht des Handelns und nicht die Unternehmen selbst. Dies hätten deutsche Zivilgerichte zu beachten, sollten unter dem Eindruck des Shell-Urteils ebenfalls Klagen gegen Unternehmen auf höhere Klimaschutzambitionen anhängig gemacht werden.

Davon zu unterscheiden sind noch die Klagen wie die des peruanischen Bauers Lliuya gegen RWE (wir berichteten), die sich nicht auf eine Verpflichtung zur Emissionsreduktion, sondern auf den Ersatz eines aufgrund des Klimawandels bereits eingetretenen oder konkret drohenden Schadens richten. Das OLG Hamm hatte 2018 durch die Anordnung einer Beweiserhebung einerseits zu erkennen gegeben, dass es einen Anspruch des Klägers immerhin für möglich hält. Andererseits bleibt aber weiterhin offen, ob unter dem deutschen Zivilrecht die haftungsbegründende Zurechnung (sog. Kausalität) von durch den Klimawandel bedingten Schäden am Ende tatsächlich möglich ist. Geographisch liegen zwischen Den Haag und Hamm etwa 250 km. Wie weit diese Städte juristisch auseinanderliegen, muss sich noch erweisen.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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