Preiserhöhungen durch Stadtwerke: Aufsichtsrat in der Zwickmühle

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Einen Aufsichtsratsposten wahrzunehmen, scheint erst einmal eine attraktive Sache: ehrenvoll, und nicht selten auch ziemlich gut bezahlt. Doch dass ein solches Mandat auch Schattenseiten haben kann, merkt das Mitglied eines Aufsichtsrates spätestens dann, wenn es darum geht, für die eigene Entscheidung zu haften. Wenn die Entscheidung gefällt, der Schaden eingetreten und das Kind in den Brunnen gefallen ist, dann ist es meist ohnehin zu spät. Aber was kann man tun, damit die Haftung gar nicht erst eintritt? Wann soll man die Reißleine ziehen und sich aus Gründen der Befangenheit der Stimme enthalten?

Eine derartige Frage tritt gelegentlich dann auf, wenn der Aufsichtsrat eines Stadtwerks über anstehende Preiserhöhungen zu entscheiden hat. Prekär wird die Situation, wenn man als Mitglied des Aufsichtsrats auch zu denjenigen gehört, die Energie von dem Stadtwerk beziehen. Dann ist man doppelt von der Entscheidung betroffen, weil man zum einen eine Entscheidung im Sinne der Gesellschaft treffen soll, zum anderen aber möglicherweise selbst durch die Preiserhöhung belastet wird. Wie soll man da neutral entscheiden? Ist man befangen? Verletzt man seine Pflichten als Aufsichtsrat, wenn man hier mitstimmt?

Gesetzliche Regelungen für den Aufsichtsrat finden sich im Aktiengesetz (AktG) sowie im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Dort wird zwar vieles geregelt, insbesondere die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder sowie die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats. Nicht geregelt ist jedoch, wie mit Interessenskonflikten umzugehen ist, und unter welchen Voraussetzungen der Aufsichtsrat möglicherweise einem Stimmrechtsausschluss unterliegt.

Einen Anhaltspunkt bietet lediglich der Public Corporate Governance Kodex (PCGK), der als „Richtlinie zur guten Führung öffentlicher Unternehmen“ zu sehen ist.

Die vielerorts – unter anderem auch im Land Baden-Württemberg – beschlossenen PCGKs, legen jedoch auch nur fest, dass keine geschäftlichen oder persönlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder Geschäftsführung auf Ebene des Aufsichtsrates bestehen sollen und setzen im Übrigen die Maßstäbe „guter Beteiligungssteuerung und Unternehmensführung“ fest.

Wann jedoch ein Aufsichtsratsmitglied bei der Stimmrechtsfindung ausgeschlossen ist, regelt auch ein solcher Kodex nicht.

Zurückgegriffen werden kann dann auf die Allgemeinen Grundsätze nach § 34 BGB, § 47 Abs. 4 GmbHG analog, mit der Folge, dass jedenfalls bei Rechtsgeschäften zwischen dem Aufsichtsratsmitglied und der Gesellschaft sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Aufsichtsratsmitglied ein Stimmverbot vorliegt.

In den Gemeindeordnungen ist die Frage, wann ein Mitglied einer Kommunalvertretungskörperschaft im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer kommunalen GmbH befangen ist – außer im § 20 VwVfG – nur teilweise normiert. So sieht zum Beispiel § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO BW vor, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats eines rechtlich selbstständigen Unternehmens weder beratend noch entscheidend mitwirken darf, wenn die Entscheidung der Angelegenheit ihm einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, es sei denn, das Aufsichtsratsmitglied gehört diesem Organ als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an.

Ähnliche Regelungen finden sich im § 25 Abs. 1 Nr. 5 HGO, § 41 Abs. 2 NKomVG oder auch § 31 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW.

Für das von der Gemeinde entsandte Aufsichtsratsmitglied bedeutet dies, dass es noch nicht befangen ist, wenn die Entscheidung die Gemeinde als Energiekunde betrifft.

Somit bleibt es einzig und allein bei den Regeln der § 34 BGB, § 47 Abs. 4 GmbHG, die analog gelten, aber nur bei einer schwerwiegenden Interessenkollision greifen, nicht schon bei einem einfachen Interessenwiderstreit.

Für das Aufsichtsratsmitglied stellt sich damit die Frage, ob es einer schweren Interessenkollision ausgesetzt ist. Das ist es dann, wenn es typischerweise überfordert wäre, andere Interessen zurück zu stellen. Die wesentliche Aufgabe des Aufsichtsrates und seiner Mitglieder ist es, die Geschäftsführung zu überwachen, gemeinsam mit der Geschäftsführung eine strategische Unternehmensplanung zu fördern sowie wesentliche Geschäfte der Gesellschaft zu genehmigen. Bei der Entscheidungsfindung geht es für das Aufsichtsratsmitglied nicht um die Wahrnehmung eigener mitgliedschaftlicher Interessen, sondern ausschließlich um das Interesse der Gesellschaft. Das Aufsichtsratsmitglied hat damit grundsätzlich im Sinne der Gesellschaft zu entscheiden und kann sich der Aufgabe der Entscheidungsfindung nur dann entziehen, wenn eine schwere Interessenkollision in oben dargelegter Form vorliegt.

Im Ergebnis kommt es – wie so oft – auf den konkreten Einzelfall an. Je stärker sich die zu treffende Entscheidung auf den persönlichen Bereich des Aufsichtsratsmitglieds auswirken wird, umso eher wird eine Befangenheit zu bejahen sein. Da sich die Preiserhöhungen auch in der Summe für das betroffene Aufsichtsratsmitglied in einem eher überschaubaren Rahmen halten dürften, wird wohl nicht von einer schweren Interessenkollision auszugehen sein.

Wohl dem Aufsichtsrat, der bei derartigen Fällen auf eine Geschäftsordnung zurückgreifen kann, die dann hoffentlich auch detaillierte Regelungen zur Befangenheit sowie zum Ausschluss von der Beratung und Beschlussfassung enthält.

Ansprechpartner: Rainer Ederer

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