Der Fif­ty-fif­ty-Jo­ker – Müssen stromintensive Unternehmen wegen der EEG-Umlagebefreiung Rückstellungen bilden?

(c) BBH
(c) BBH

Die EU-Kommission prüft, ob die Befreiung stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage als unzulässige Beihilfen zu werten und die erlangten wirtschaftlichen Vorteile herauszugeben sind (wir berichteten). Dies konfrontiert die potenziell betroffenen Unternehmen mit der Frage, ob sie jetzt für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen bilden müssen.

Vielen Unternehmen steht nur wenig Zeit zur Verfügung, um diese Frage zu beantworten, insbesondere wenn der Jahresabschluss aufgrund von Konzernvorgaben innerhalb kürzester Zeit aufgestellt und geprüft werden muss. Die Unternehmen müssen daher schnell eine belastbare Einschätzung des bestehenden Risikos erarbeiten, um sich auf einer soliden Grundlage für oder gegen die Bildung einer Rückstellung entscheiden zu können.

Basis für die Entscheidung sind selbstverständlich die einschlägigen Bilanzierungsvorschriften. Im IFRS-Regelwerk finden sich diese im IAS (International Accounting Standard) 37, im Handelsrecht in § 249 Abs. 1 HGB. In der Praxis wird die Entscheidung aber nicht nur von rechtlichen Gründen, sondern von vielfältigen Interessen beeinflusst – etwa das Interesse des (mittelbaren) Gesellschafters an der möglichst vollständigen Ausschüttung des operativen Ergebnisses, das Interesse der Geschäftsführer, Aufsichtsräte und des testierenden Abschlussprüfers an einem ordnungsgemäßen Abschluss sowie das generelle Interesse der Unternehmen, ihre Vermögenslage gegenüber Banken und anderen Marktteilnehmern möglichst positiv darzustellen.

Für einzelne Unternehmen, deren Energiekosten einen erheblichen Teil der Produktionskosten ausmachen, geht es sogar darum, eine bilanzielle Überschuldung zu vermeiden. Zwar betrifft die mögliche Herausgabe der erlangten Vorteile „nur“ die Wirtschaftsjahre 2012 und 2013. Die sich für die beiden Jahre ergebenden EEG-Umlagebeträge könnten aber manche Unternehmen in eine wirtschaftliche  Schieflage bringen und – die vollständige Rückzahlungsverpflichtung unterstellt – in Einzelfällen sogar die Insolvenz auslösen.

True and Fair View versus Vorsichtsprinzip

Da ungewiss ist, ob die Kommission eine Zahlungsverpflichtung feststellen wird, kommt es auf zwei Wahrscheinlichkeiten an: Wie wahrscheinlich ist es, dass

  • (a) eine Verpflichtung überhaupt besteht? Und wie wahrscheinlich ist es, ob
  • (b) man aus dieser Verpflichtung in Anspruch genommen wird?

Nach IAS 37 muss eine Rückstellung nur dann gebildet werden, wenn beides überwiegend wahrscheinlich ist, also die Wahrscheinlichkeit größer als 50 Prozent ist.

Das IFRS-Regelwerk ist vornehmlich dem Grundsatz des „True and Fair View“ verpflichtet, soll also vor allem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen möglichst realistisch abbilden. Die Unternehmen sind aber auch verpflichtet, einen Jahresabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) aufzustellen. Es besteht weitgehende Einigkeit darüber, dass bei diesem Abschluss dem Vorsichtsprinzip ein höheres Gewicht eingeräumt werden muss, so dass eine risikoneutrale Beurteilung allein nicht ausreicht. Der „vorsichtige Kaufmann“ muss eine Rückstellung bereits dann bilden, wenn er „mit der Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss“. Allerdings reicht es nicht aus, dass die Inanspruchnahme nur möglich erscheint. Darüber, wann die Grenze erreicht ist, wird sich im Einzelfall trefflich streiten lassen. Wesentlich wird vor allem eine fundierte und gut dokumentierte Begründung der Entscheidung sein.

Daneben wird zu entscheiden sein, welche Angaben im Anhang bzw. im Lagebericht kommuniziert werden sollen. Pflichtangaben im Anhang sind sowohl qualitativ als auch quantitativ zu fassen. Im Lagebericht besteht ggf. Spielraum, auf quantitative Angaben unter Bezugnahme auf tragfähige Gründe zu verzichten.

Sinn und Zweck

Es schadet nicht, wenn man sich abschließend kurz klar macht, was eine Rückstellung bewirkt: Zum Schutz vornehmlich der Geschäftspartner wird das Unternehmen davor geschützt, durch Gewinnausschüttungen oder Tantiemen auf „Scheingewinne“ Liquidität zu verlieren, die zu einem späteren Zeitpunkt ggf. überlebensnotwendig sein könnte. Vor diesem Hintergrund sind die Unternehmensleitungen gut beraten, ihre Entscheidung, wie das Risiko aus einer möglichen negativen Entscheidung der Kommission im Jahresabschluss abgebildet werden soll, sorgfältig zu treffen und durch ein Rechtsgutachten abzusichern.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Jürgen Gold/Thomas Straßer
Ansprechpartner EEG-Beihilfeverfahren: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Dörte Fouquet

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...