Wann ist ein Schwimmbad ein Schwimmbad? Neues von der Umsatzsteuer

(c) BBH
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In die Sauna gehen, erfrischt und ist gesund, aber ein Heilmittel im strengen Sinne ist es normalerweise nicht. Darauf kommt es ausgerechnet an einer Stelle an, auf die man beim Schwitzen und Abkühlen nur selten denkt – beim Umsatzsteuerrecht.

Schwimmbäder unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Saunen normalerweise nicht, außer es handelt sich um ein verordnungsfähiges Heilmittel. Was also, wenn man an der Kasse ein Eintrittsticket löst, das zu beidem berechtigt – schwimmen und saunen? Welcher Umsatzsteuersatz wird dann fällig?

Die bayerische Finanzverwaltung hat jetzt mit Verfügung vom 10.7.2015 ihren zweiten Versuch unternommen, Grundsätze für die Aufteilung eines „Gesamtpreises“ für eine Schwimmbad- sowie Saunabenutzung aufzustellen.

Nach Auffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern stellt die Saunaleistung in Schwimmbädern grundsätzlich eine selbständige Leistung dar: Saunaleistungen seien weder untrennbar mit den Schwimmbadleistungen verbunden noch ein Mittel, um diese unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Anders als die Schwimmbadleistung, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegt, gilt bei der Saunaleistung daher in der Regel der Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Bei einem pauschalen Gesamtpreis für Schwimmbad- und Saunaeintritt ist daher grundsätzlich unter Anwendung der einfachstmöglichen Methode sachgerecht aufzuteilen. Wo immer dies möglich ist, soll demnach offenbar das Verhältnis der Einzelverkaufspreise maßgebend sein; liegt ein Einzelverkaufspreis zum Beispiel für die Saunaleistung nicht vor, muss eine andere Aufteilung gefunden werden.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Finanzbehörden der anderen Bundesländer nach dieser Verfügung richten werden. Unabhängig hiervon sollten sich Betreiber kombinierter Schwimmbad- und Saunaeinrichtungen mit der „richtigen“ Zuordnung und dem „richtigen“ Aufteilungsmaßstab beschäftigen, um nicht erst im Rahmen der nächsten Betriebsprüfung den Sachverhalt aufarbeiten zu müssen.

Dazu kommt, dass umsatzsteuerrechtlich auch keineswegs immer klar ist, was überhaupt als Schwimmbad gilt und damit in den Genuss der Steuerermäßigung kommt. Ein neues Schreiben (GZ III C 2 – S 7243/07/10002-03) des Bundesfinanzministeriums (BMF) definiert unter Bezugnahme des Urteils (Az. V R 24/13) des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28.8.2014 auch den Schwimmbadbegriff richtlinienkonform neu. Aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers sei anhand objektiver Kriterien, wie zum Beispiel Größe/Tiefe des Beckens, Unterteilung in Bahnen, Ausstattung mit Startblöcken zu beurteilen, ob nach der Gesamtkonzeption der Einrichtung zumindest auch die Möglichkeiten dafür geboten werde, sich sportlich betätigen zu können. Die tatsächliche Inanspruchnahme durch die Nutzer soll demgegenüber unerheblich sein. Kein Schwimmbad im Sinne einer Sportanlage ist daher eine Einrichtung, in der lediglich ein Erholungsbad genommen werden kann. Betreiber von neuen Bädern oder generalsanierten Bädern, die häufig mit hohem „Erholungs“- und/oder „Spaß“-Faktor verbunden sind, sollten sich intensiv mit der Frage des richtigen Steuersatzes beschäftigen.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Meike Weichel

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