Werbung mit der „Klimaneutralität“

Klimaneutralitätsbezogene Werbung sowie der darauffolgende Vorwurf von „greenwashing“ bzw. „zerowashing“ beschäftigt immer häufiger die Gerichte. Ende 2022 kam eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 10.11.2022 – Az. 6 U 104/22) hinzu. Sie zeigt abermals, welch strenge Anforderungen Unternehmen bei der Werbung mit dem Begriff „Klimaneutralität“ zu beachten haben.

Logo verspricht „Klimaneutralität“

Der Hersteller ökologischer Wasch- und Reinigungsmittel, warb u.a. auf der Unternehmenswebsite mit einem „klimaneutral“-Logo. Beim Klick auf das Logo, gelangten Nutzer*innen zu einer Unterseite, die nähere Erläuterungen zur Zertifizierung enthielt. Ein weiterer Klick dort auf den Link „Y.Homepage“, führte zur Startseite des zertifizierenden Unternehmens. Auf dieser Seite war sichtbar, dass bestimmte Emissionen von der Bilanzierung ausgeklammert waren. Ein Wettbewerber im Bereich der ökologischen Reinigungsmittel, sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und hielt die Werbung durch die Verwendung des Gütesiegels für irreführend im Sinne des §§ 3, 5a UWG.

Daher wurde der Konkurrent abgemahnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung blieb in der ersten Instanz vor dem Landgericht erfolglos. Hiergegen richtete sich die Berufung.

Im Fokus: Annahme durch die Verbraucher*innen

Die Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. hatte Erfolg: Der werbende Hersteller wurde verurteilt, die Verwendung des Logos „klimaneutral“ zu unterlassen.

Das OLG meinte hierzu, im Falle des streitgegenständlichen Logos gehen die Verbraucher*innen von einer ausgeglichenen CO2-Bilanz aus. Zwar sollte ihnen bekannt sein, dass eine solche Neutralität sowohl durch Vermeidung von CO2 als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könnte. Beim Logo „klimaneutral“ nehmen Verbraucher*innen jedoch an, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens, auch die aus der Produktion, samt verarbeiteter Rohstoffe, kompensiert werden. Dies erschließe sich aus dem Begriff „klimaneutral“. Laut dem OLG, rechnen Verbraucher*innen dabei nicht mit einer Ausklammerung von bestimmten Emissionen. Einem Unternehmen ist es daher versagt, sich als „klimaneutral“ zu bewerben, wenn es bei der Treibhausgasanalyse bestimmte (insb. Scope-3) Emissionen ausklammert.

Aufklärungspflicht für Werbende

Insofern sieht das OLG eine Aufklärungspflicht darüber, ob „Klimaneutralität“ ganz oder teilweise durch Einsparungen oder Kompensationsmaßnahmen erreicht werde. Schließlich sei der Klimaschutz für Verbraucher*innen ein zunehmend wichtiges Thema. Insofern könne die Werbung mit dem Begriff „Klimaneutralität“ erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Ebenso müsse darüber aufgeklärt werden, ob bestimmte Emissionen von der Bilanzierung ausgenommen wurden. Nur so kann einem Verstoß gegen § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 2 UWG wegen Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen vorgebeugt werden.

Abmahnung kann drohen

Die Entscheidung des OLG Frankfurt macht deutlich, dass Werbetreibende um die Maßstäbe wissen sollten, die Sie bei der Werbung mit dem Begriff „Klimaneutralität“ zu beachten haben. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu schenken. Werden die Anforderungen nicht beachtet, kann schnell der Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes im Raum stehen.

Ansprechpartner*innen: Stefan Wollschläger/David Funk

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