Singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Abs. 3 StromNEV – Aktuelle Entwicklungen, Prüfung und Umsetzung in der Praxis


Termin Details


Nachdem in der Vergangenheit Anfragen insbesondere von Fast-Food-Restaurants, Supermarktketten und deren Energieberatern, aber auch darüber hinaus von einzelnen größeren Mittelspannungskunden Netzbetreiber „in Atem hielten“, bringen neueste Entwicklungen zahlreiche Änderungen in der praktischen Handhabung singulär genutzter Betriebsmittel nach § 19 Abs. 3 StromNEV mit sich.

Der Verordnungsgeber hat den Handlungsbedarf in Sachen § 19 Abs. 3 StromNEV erkannt und eine Verordnungsänderung verabschiedet (Bundesgesetzblatt). Allerdings führt die neue Verordnung zu diversen Folgefragen: Bin ich als Netzbetreiber bis zu diesem Zeitpunkt noch verpflichtet, individuelle Netzentgelte zu vereinbaren? Was geschieht mit bereits abgeschlossenen Vereinbarungen? Wie müssen Netzbetreiber mit Letztverbrauchern verfahren, die eine rückwirkende Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV verlangen? Ist es im Einzelfall denkbar und sinnvoll, Kunden singulär genutzte Betriebsmittel zu verpachten, um ihnen weiterhin eine Abrechnung in der nächsthöheren Netzebene zu ermöglichen?

Hinzu kommt die aktuelle Rechtsprechung zu § 19 Abs. 3 StromNEV: Der BGH hat am 09.10.2018 gleich drei Beschlüsse zu der Thematik singulär genutzte Betriebsmittel erlassen. Die dabei getroffene Aussage des BGH, es „könne offen bleiben, ob die Einspeisung aus dem Netz der Antragsgegnerin auf die Sammelschiene für eine (n-1)-sichere Versorgung erforderlich sei“, säen Zweifel, ob das (n-1)-Kriterium noch für die Prüfung von § 19 Abs. 3 StromNEV relevant ist. Auch die Feststellung, dass der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nicht entgegen stehe, dass die singulär genutzten Betriebsmittel vom Anschlussnetzbetreiber zur Versorgung weiterer, nicht unmittelbar an die Betriebsmittel angeschlossener Netzkunden genutzt werden, führt zu Unsicherheiten in der Praxis.

Schließlich ist zu beachten, dass durch den Start der 3. Regulierungsperiode Strom zum 01.01.2019 eine Anpassung der bisherigen Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel geprüft werden sollte. Die neuen Entwicklungen nehmen wir zum Anlass, dieses Seminar anzubieten.

Informationen zu den konkreten Veranstaltungsinhalten finden Sie hier/Anmeldung.

Folgenden Termin bieten wir an:

20.5.2019/Köln.

Für Fragen zur Veranstaltung steht Ihnen Frau Kerstin Feigl gerne zur Verfügung.

Weitere Veranstaltungsangebote können Sie über den Blogkalender erfahren.

Selbstverständlich unterbreiten wir Ihnen auch gern ein Angebot zur Inhouse-Schulung. Sprechen Sie uns gern dazu an.

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