Änderung der Rechtsprechung – Vergütung des Aufsichtsrats umsatzsteuerfrei

(c) BBH

Nach dem Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat Ende letzten Jahres auch der Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Aufsichtsratsmitglieder, die kein wirtschaftliches Risiko tragen, umsatzsteuerrechtlich nicht als Unternehmer gelten. Damit brechen die BFH-Richter nicht nur mit gefestigter Rechtsprechung, sondern auch mit der Auffassung der Finanzverwaltung, die sich nach den Urteilen nicht mehr aufrechterhalten lässt.

Der Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich wiederum ist jede nachhaltige Tätigkeit, um Einnahmen zu erzielen, auch ohne die Absicht, dabei Gewinn zu erzielen. Die Vorschrift findet ihre europarechtliche Entsprechung in Art. 9,10 Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Jahrelang stuften sowohl Rechtsprechung (u.a. BFH v.  20.8.2009, Az. V R 32/08) als auch Finanzverwaltung (Umsatzsteueranwendungserlass Abschnitt 2.2 Abs. 2 Satz 7) die Mitglieder eines Aufsichtsrates umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer ein.

Der Unternehmer im Sinne des EuGH

In seinem Urteil in der Rechtssache C-420/18 vom 13.6.2019 äußerte der EuGH erstmals Zweifel an dieser Einordnung. Er entschied hier, dass das Aufsichtsratsmitglied einer niederländischen Stiftung umsatzsteuerrechtlich kein Unternehmer sei. Maßgebliche Gründe für den EuGH waren, dass der Aufsichtsrat im zu entscheidenden Fall das Risiko seiner Tätigkeit nicht trug und eine feste Vergütung erhielt, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von tatsächlich geleisteten Stunden abhing. Der EuGH verneinte also ein wirtschaftliches Risiko, weshalb nach seiner Auffassung auch keine wirtschaftliche Tätigkeit vorlag, die eine umsatzsteuerliche Unternehmertätigkeit begründet hätte.

Reaktion des BFH

Aufgrund dieses beim EuGH anhängigen Verfahrens hatte der Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren (Vorinstanz: Finanzgericht (FG) Münster, Az. 5 K 1419/16 v.  26.1.2017) zunächst ausgesetzt. Nach dem Urteil des EuGH brach der BFH mit Urteil vom 27.11.2019 (Az. V R 23/19) mit seiner bisherigen Rechtsprechung und der (noch) unveränderten Auffassung der Finanzverwaltung: Er entschied, dass ein Aufsichtsrat, der aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko – und damit kein wirtschaftliches Risiko – trägt, im umsatzsteuerlichen Sinne nicht als Unternehmer tätig ist. Für den BFH war in dem Fall auch entscheidend, dass selbst fahrlässiges Verhalten des Aufsichtsrates keinen unmittelbaren Einfluss auf seine Vergütung hatte. Auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit nach § 116 AktG kommt es nach Auffassung des BFH nicht an.

Auf den Einzelfall kommt es an

Die meisten der kommunalen Aufsichtsratsmitglieder tragen wohl kein wirtschaftliches Risiko und unterliegen somit nicht der Umsatzsteuerpflicht. In seinem Urteil stellt der BFH aber ausdrücklich fest, dass er im zu entscheidenden Fall nicht darüber zu befinden hatte, unter welchen Voraussetzungen ein Aufsichtsrat unternehmerisch tätig ist. Das bedeutet, dass in jedem Fall eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist.

Ansprechpartner: Bianca Engel

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