Wie wirkt sich das Coronavirus auf die Rechnungslegung nach HGB aus?

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Der Coronavirus (Sars-CoV-2) breitet sich weltweit immer weiter aus. Das belastet nicht nur den Handel und den Reiseverkehr, sondern hat auch weitreichende Auswirkungen im wirtschaftlichen Bereich. Und die wirtschaftlichen Auswirkungen haben auch Folgen für die Rechnungslegung sowie auf die Prüfung der Abschlüsse und Lageberichte der betroffenen Unternehmen bzw. Konzerne. Jetzt hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) mit dem fachlichen Hinweis vom 4.3.2020 zu der Frage Stellung genommen, inwieweit die besagten Sachverhalte für die Abschlussprüfung relevant sind.

Eine der Fragen, die der Hinweis aufgreift, betrifft die zeitliche Abgrenzung:  Müssen etwaige Konsequenzen bereits in den zum 31.12.2019 erstellten Abschlüssen oder erst in der Folgeperiode berücksichtigt werden? Davon hängt insbesondere ab, ob außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen oder Rückstellungen „schon“ zum 31.12.2019 gebildet werden müssten. In der HGB-Rechnungslegung soll hierbei maßgeblich sein, ob die Ursache der Ausbreitung und der resultierenden ökonomischen Folgen bereits vor diesem Stichtag angelegt waren, aber erst zwischen Abschlussstichtag (hier 31.12.2019) und Beendigung der Aufstellung des Abschlusses bekannt geworden sind. Hierbei würde es sich dann um ein wertaufhellendes Ereignis handeln. In diesem Fall müssten die bilanziellen Anpassungen zum 31.12.2019 durchgeführt werden.

Obwohl bereits im Dezember 2019 erste Fälle von Infektionen bei Menschen bekannt geworden sind, war nach Ansicht des IDW zu diesem Zeitpunkt die Ausbreitung regional (noch) begrenzt. Zu diesem Stichtag waren somit die aktuellen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen noch nicht gegeben. Deshalb kommt das IDW zu dem Schluss, dass etwaige bilanzielle Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtagen nach dem 31.12.2019 als wertbegründend zu berücksichtigen wären.

Dennoch sind die Auswirkungen des Coronavirus im Anhang zu berücksichtigen, wenn dies als „Vorgang von besonderer Bedeutung“ nach § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB eingestuft wird. Hierbei sollte intensiv diskutiert werden, ob es sich tatsächlich um ein wertbegründendes Ereignis handelt.

Ansprechpartner: Thomas Straßer/Tobias Sengenberger

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