Windenergie vs. Denkmalschutz – das Urteil des OVG Münster vom 29.1.2020

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Die Wechselbeziehung zwischen der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) und dem Denkmalschutz ist kein neues Thema. Dennoch ist das Urteil (v. 29.1.2020, Az. 7 D 80/17.NE) des Oberlandesgerichts (OVG) Münster vom 29.1.2020 vor allem aus zwei Gründen bemerkenswert: Erstens setzt die Entscheidung einen Schwerpunkt auf die Belange des städtebaulichen Denkmalschutzes in Abgrenzung zum landesrechtlichen Denkmalschutz. Zweitens befasst sie sich mit der Frage, ob im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die 10-Wochen-Frist zur Begründung aus § 6 Satz 1 UmwRG gilt.

Abwägungsgebot aus § 2 Abs. 3 BauGB erfasst auch den städtebaulichen Denkmalschutz

Aus Sicht des OVG Münster ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans neben dem landesrechtlichen Denkmalschutz auch der städtebauliche Denkmalschutz angemessen zu berücksichtigen. Eine benachbarte Gemeinde hatte sich gegen einen Bebauungsplan zur Errichtung von fünf WEA mit einer jeweiligen Gesamthöhe von 175 m gewandt und im Rahmen der Normenkontrollklage u.a. geltend gemacht, dass die Vorhaben zahlreiche, von ihr unter Schutz gestellte Baudenkmale beeinträchtige. Das OVG Münster bezog sich auf seine eigene Rechtsprechung (Urt. v. 16.8.2019 – 7 D 5/18.NE) und betonte, dass nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB nicht nur der landesrechtliche Denkmalschutz ein abwägungserheblicher Belang sei; auch ein davon nicht erfasster Umgebungsschutz sei als städtebaulicher Belang zu ermitteln und zu bewerten. Wenn – wie in dem zu entscheidenden Fall – die planaufstellende Gemeinde sich im Aufstellungsverfahren mit der Sichtbarkeit der WEA im Hintergrund der betroffenen Bauten auseinandergesetzt und damit städtebauliche Denkmalschutzbelange berücksichtigt habe, müsse dies fehlerfrei erfolgen. Daran fehle es, wenn das hierfür eingeholte Gutachten die relevanten Sichtbeziehungen unzutreffend beurteilt habe. Denn dann, so das Gericht, sei auch die Abwägung fehlerhaft, die auf dem Gutachten basiert. Die Fragestellung könne auch nicht in das immissionsrechtliche Genehmigungsverfahren „verlagert“ werden. In Rahmen dieses Verfahrens sei allein der landesrechtliche Denkmalschutz und nicht der darüber hinausgehende städtebauliche Denkmalschutz zu prüfen.

Normenkontrollklagen unterfallen nicht der Frist des UmwRG

Interessant ist die Entscheidung auch, weil das OVG Münster festhält, dass die 10-Wochen-Frist aus dem UmwRG nicht auf Normkontrollanträge nach § 47 VwGO anwendbar sei. Dagegen spreche schon der Wortlaut des § 6 Satz 1 UmwRG, der von einer „Klageerhebung“ ausgehe. Überdies verweise die Regelung auf § 87b VwGO, der für Normkontrollanträge nach § 47 VwGO nicht gelte. Außerdem ergäben sich andernfalls Konflikte mit der einjährigen Rügefrist aus § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Abzuwarten ist, ob sich andere Verwaltungsgerichte dieser Sichtweise zum UmwRG anschließen werden. Das OVG Münster selbst benennt in seiner Entscheidung ausdrücklich die abweichende Sicht des Niedersächsischen OVG.

Die Ausführungen des Gerichts zum Abwägungsgebot verdeutlichen jedoch erneut, welchen Anforderungen die richtige Berücksichtigung und Gewichtung von Belangen unterliegt; auch ein unzureichendes Gutachten birgt das Risiko eines fehlerhaften Abwägungsvorgangs bzw. Abwägungsergebnisses. Wenn im Beteiligungsverfahren entsprechende Rügen erhoben werden, sollten Gemeinden dem sorgfältig nachgehen.

Ansprechpartner: Jens Vollprecht/Andreas Große

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