Steuerliche Behandlung von Aufsichtsratsmitgliedern: Nicht immer Unternehmer

Bislang sah die Finanzverwaltung die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern als eine selbständige, unternehmerische Tätigkeit an, die die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründete. Nach zwei höchstrichterlichen Urteilen hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung nun jedoch geändert.

Geänderte Auffassung in Bezug auf die Umsatzsteuer

Aufgrund der Urteile (Rs. C-420/18 sowie Az. V R 23/19 und V R 62/17) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) die in bestimmen Fallkonstellationen die Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern verneinten (wir berichteten), hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteueranwendungserlass mit Schreiben (Az. III C 2 – S 7104/19/10001 :003) vom 8.7.2021 angepasst.

Danach sind Aufsichtsräte, die eine nicht variable Festvergütung erhalten und daher kein Vergütungsrisiko tragen, nicht selbständig tätig. Sie sind daher auch keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Sofern das Aufsichtsratsmitglied hingegen Sitzungsgelder nur bei einer tatsächlichen Anwesenheit erhält, handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht um eine Festvergütung. Diese Aufsichtsratsmitglieder sind daher nach wie vor Unternehmer im Sinne des UStG.

Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn für Leistung bis zum Ablauf des 31.12.2021 von der alten Regelung Gebrauch gemacht wird.

Keine Änderung der einkommensteuerlichen Behandlung

Auf die ertragsteuerliche Beurteilung hat das Schreiben der Finanzverwaltung keine Auswirkungen. In dieser Hinsicht bleibt es dabei, dass das Aufsichtsratsmitglied eine selbständige Tätigkeit ausübt, die der Einkommensbesteuerung unterliegt.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck

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