Regierungsfraktionen entschärfen TEHG-Entwurf

(c) Martin Beckmann

Kein Gesetz verlässt bekanntlich das Parlament so wie es als Entwurf hineinkommt. Das gilt auch für das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, TEHG: Die Regierungsfraktionen haben (nach einem ausgesprochen fundierten ersten Aufschlag des Bundesrates) den Regierungsentwurf in einigen zentralen Punkten abgeändert. Und zwar durchweg deutlich zum Positiven. Das Drängen der Branche, den Entwurf in einigen wichtigen Punkten zu korrigieren, hat sich erkennbar gelohnt.

Während das Umweltministerium Abfallverbrennungsanlagen nur vom Emissionshandel ausnehmen wollte, wenn allein niedrigkalorische Abfälle eingesetzt werden, wollen die Regierungsfraktionen nun alle Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen aus dem Emissionshandel heraushalten. Dies ist sinnvoll (wie bereits hier im Blog besprochen), da bei diesen Anlagen ansonsten ein hoher Verwaltungsaufwand anfällt und meist – schließlich kann man sich Müll nur sehr bedingt aussuchen – ohnehin kein Emissionsminderungspotential besteht. Zudem entspricht dies der sonstigen europäischen Praxis.

Die Frist für die Zuteilungsanträge soll nun doch nicht bereits beginnen, bevor die Zuteilungsregeln in Kraft treten. Das Umweltministerium wollte dies ermöglichen, um das Verfahren zu beschleunigen. Für die Anlagenbetreiber hätte das eine faktisch möglicherweise drastische Verkürzung der ohnehin engen Antragsfristen von drei Monaten bedeutet. Hier reagiert die Branche durchweg erleichtert.

Das Zuteilungsverfahren soll, wie alle anderen Verwaltungsverfahren auch, dem Verwaltungsverfahrengesetz (VwVfG) unterliegen. Zum Hintergrund dieser Klarstellung: An sich ist es eine Selbstverständlichkeit, dass verfahrensrechtliche Lücken in den Fachgesetzen durch das allgemeine Gesetz über Verwaltungsverfahren ausgefüllt wird. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat das in der Vergangenheit immer mal wieder in Abrede gestellt. Dies betraf insbesondere Beratungs- und Hinweispflichten, aber auch die Pflicht, Anträge im Sinne des mutmaßlichen Willens des Antragsstellers auszulegen. Diese Änderung am kommenden Gesetz ist für Anlagenbetreiber überaus positiv: Sie stellt sicher, dass gerade in der sensiblen und kurzen Antragsphase die DEHSt gegenüber den Antragsstellern auch eine Fürsorgepflicht hat.

Es wird nun doch eine Härtefallregel geben (siehe dazu hier im Blog). Gegen eine solche Hilfestellung für in Not geratene Unternehmen hat sich das Umweltministerium bis zuletzt wehrhaft gesperrt. Die Regierungsfraktionen wollen aber nun doch verhindern, dass Anlagenbetreiber allein durch den Emissionshandel in den Ruin getrieben werden.

Während das Bundesumweltministerium es der DEHSt erlauben wollte, nur ihre FMS-Formulare als Antrag entgegenzunehmen und keine flankierenden Dokumente (Begleitschreiben) zuzulassen, wollen die Regierungsfraktionen nun auch zusätzliche Antragsbestandteile ergänzend zulassen. Dies ist eine für Anlagenbetreiber wichtige Änderung, da es ansonsten der DEHSt möglich wäre, gesetzlich an sich eingeräumte Rechte faktisch durch einen engen Formularzwang auszuschließen (wie schon hier im Blog erläutert).

Insgesamt sind die Änderungsvorschläge positiv zu bewerten. Hier wird durchweg den Erfordernissen der Praxis, wie sie in den Äußerungen der Verbände und Sachverständigen in der Ausschussanhörung zur Sprache gekommen sind, Rechnung getragen.

Da der Umweltausschuss des Deutschen Bundestages die Änderungen heute bereits beschlossen hat, wird wohl auch das Plenum der Empfehlung dieses federführenden Ausschusses folgen. Nun heißt es abwarten. Die Tagesordnung des Deutschen Bundestages weist dem TEHG für seine 114. Sitzung einen prominenten Platz zu: In der Nacht vom Donnerstag zum Freitag, Punkt 17.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

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