Zwischenverpächter müssen mehr Gewerbesteuer zahlen

(c) BBH
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Wie sich Miet- und Pachtzinsen gewerbesteuerlich auswirken, gehört zu den umstrittensten Fragen des Gewerbesteuerrechts. Die bisherige Regel halten viele für verfassungswidrig. Jetzt hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg dazu Stellung bezogen (Az. 12 K 12197/10) – und keinen Konflikt mit dem Grundgesetz (GG) erkennen können.

Im Mittelpunkt des Streites steht die so genannte Hinzurechnung: Für die Frage, wie viel Gewerbesteuer man zahlen muss, kommt es auf den Gewerbeertrag an. Der ergibt sich aus dem laut Einkommen– oder Körperschaftsteuergesetz (EStG/KStG) ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb, wird aber um bestimmte gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und um Kürzungen vermindert. Hinzugerechnet werden derzeit u.a. 20 Prozent der gezahlten Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung fremder beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und 50 Prozent der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung fremder unbeweglicher Betriebsanlagegüter. Die Summe aller Hinzurechnungen wird gekürzt um einen Freibetrag von 100.000 Euro. Ein danach verbleibender Betrag wird zu 25 Prozent dem Gewinn zur Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet.

Streitig ist derzeit immer noch die Frage, ob die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen verfassungsgemäß ist. Das FG Berlin‑Brandenburg bejaht diese Frage nicht nur, sondern entschied zudem, dass die Vorschriften auch auf gewerbliche Zwischenvermieter und Zwischenverpächter anwendbar sind. Bemerkenswert ist die Feststellung des Gerichts, dass Zwischenvermieter und Zwischenverpächter von den Hinzurechnungsvorschriften besonders betroffen sind: Unabhängig davon, ob besondere persönliche Billigkeitsgründe vorliegen, könne eine sachliche Unbilligkeit anzunehmen sein, die eine Billigkeitsmaßnahme (z.B. Erlass) erfordere.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Zusammenhang noch viele Fragen zu klären.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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