Maklerkosten für Veräußerung eines Grundstücks können Werbungskosten sein
Wer ein privat gehaltenes Grundstück verkauft und sich dazu eines Maklers bedient, muss diesen auch bezahlen. Normalerweise sind diese Maklerkosten steuerlich den Veräußerungskosten zuzurechnen. Aber nicht immer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in einem besonders gelagerten Sachverhalt entschieden (Urt. v. 11.2.2014, Az. IX R 22/13), dass Maklerkosten auch als Werbungskosten bei den Mieteinkünften anerkannt werden können. Im entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer ein Mietwohnhaus durch einen Makler verkaufen lassen. Der Kaufpreis wurde vom Käufer vereinbarungsgemäß direkt an eine Bank überwiesen, die ein Darlehen zur Finanzierung eines anderen Mietwohnhauses gewährt hatte. Hierdurch sanken die Zinsaufwendungen für dieses Wohnhaus. Die Maklerkosten machte er als Werbungskosten insoweit geltend, als mit dem Verkaufspreis das Darlehen getilgt wurde.
Auf andere Sachverhalte dürfte diese Entscheidung aber kaum übertragbar sein. Das Gericht machte in seiner Begründung deutlich, dass die Maklerkosten nur dann abzugsfähig sind, wenn der Verkaufspreis des Hauses von vornherein zur Darlehenstilgung für das andere Objekt vorgesehen war.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel