Wie Schleswig-Holstein den Windkraft-„Wildwuchs“ drosseln will

(c) BBH
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Anfang des Jahres hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Teilfortschreibungen der Regionalpläne I und III zur Ausweisung von Windenergieeignungsgebieten für unwirksam erklärt (wir berichteten). Dies hat bei Windbranche und Behörden zu ganz erheblichen Unsicherheiten geführt. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat nunmehr im Mai 2015 das folgende Vorgehen beschlossen: Zunächst sind sämtliche Regionalpläne im Hinblick auf die Windenergienutzung nicht mehr anzuwenden. Damit nicht unkontrolliert neue Windkraftanlagen (WKA) errichtet werden, die das Außenbereichsprivileg nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beanspruchen, sind raumbedeutsame WKA in Schleswig-Holstein für zwei Jahre grundsätzlich unzulässig. Die Landesplanungsbehörde kann in diesem Zeitraum den zuständigen Behörden ausnahmsweise erlauben, zusätzliche WKA zu genehmigen, und so den weiteren Ausbau der Windenergie einzelfallbezogen steuern. In dieser Zeit sollen Regionalplanentwürfe aufgestellt werden, die das OVG-Urteil berücksichtigen, so dass im Anschluss wieder „normal“ vorgegangen werden kann.

Wie sieht die konkrete Umsetzung aus?

Um diesen Plan umzusetzen, hat der Landtag Schleswig-Holstein am 22.5.2015 das Windenergieplanungssicherstellungsgesetz (WEPSG) beschlossen, das einen Tag nach seiner Verkündung – voraussichtlich am 5.6.2015 – in Kraft treten wird. Das Gesetz sieht vor, § 18 LaplaG zu ergänzen. Hiernach kann die Landesplanungsbehörde nicht mehr nur individuell, sondern auch generell raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung befristet untersagen (vgl. § 18 Abs. 2 LaplaG SH n.F). WKA, die genehmigt worden sind, bevor die Untersagung wirksam geworden ist, sind davon ebenso wenig berührt wie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung (vgl. § 18 Abs. 3 LaplaG SH n.F.).

Des Weiteren regelt der neu eingefügte § 18a LaplaG SH, dass raumbedeutsame WKA vorläufig bis zum 5.6.2017 als generell unzulässig gelten (§ 18a Abs. 1 LaplaG SH n.F.). Davon kann dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn und soweit raumbedeutsame WKA nach dem jeweiligen Stand der in der Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht befürchten lassen, dass sie die Verwirklichung dieser Ziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren (§ 18a Abs. 2 LaplaG SH n.F.).

Wann fällt eine WKA unter die Ausnahmeregelung?

Es existiert bereits der Entwurf eines Kriterienkatalogs, welche Flächen bei der Erstellung der neuen Regionalpläne als geeignet bzw. ausgeschlossen gelten sollen. Ob ein Windenergievorhaben ausnahmsweise genehmigt werden kann, dürfte bis zum Abschluss der Regionalplanung anhand der dort genannten Kriterien bewertet werden.

Harte Tabukriterien:

Anhand dieser Kriterien werden Gebiete identifiziert, in denen die Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus gesetzlichen (gegebenenfalls untergesetzlich konkretisierten) Verboten (z.B. Naturschutzgebiete, Binnenwasserstraßen, Lärmschutz).

Weiche Tabukriterien:

In den Gebieten, in denen die weichen Tabukriterien greifen, wäre eine Windenergienutzung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zwar generell möglich. Windenergieanlagen sollen aber nach dem Gestaltungswillen des Plangebers nach selbst gesetzten, abstrakten, typisierten und für den gesamten Planungsraum einheitlich anzuwendenden Kriterien in diesen Gebieten ausgeschlossen sein. Unter Nutzung des planerischen Gestaltungsspielraums sollen also trotz Fehlens gesetzlicher Verbote diese Gebiete keine Eignungsgebiete werden.

Kriterien für den weiteren Abwägungsprozess:

Innerhalb der Potentialflächen, die nach Anwendung der harten und weichen Tabukriterien verbleiben, werden die verschiedenen konkurrierenden Nutzungsansprüche im Einzelfall gewichtet und mit- und gegeneinander abgewogen. Dabei soll dem Anliegen, der Windenergie substantiell Raum zu geben, Rechnung getragen werden. Der Kriterienkatalog ist insoweit nicht abschließend. Da die harten und weichen Tabuzonen von vorneherein ausgeschlossen sind, werden diese der Abwägung im Einzelfall (bezogen auf Flächen, nicht etwa auf Vorhaben) unterliegenden Kriterien für die spätere Flächenauswahl von höchster Bedeutung sein.

Wie geht es weiter?

Der Kriterienkatalog liegt erst im Entwurf (Stand: 11. Mai 2015) vor. Die Ankündigung der Planaufstellung, verbunden mit der Bekanntgabe der Tabukriterien als zukünftige Planungsziele, ist für Ende Juni 2015 vorgesehen; es wird sich eine Konsultationsphase anschließen.

Trotz der hohen Relevanz der Abwägungskriterien geht es nicht nur um diese. Vielmehr sind auch die weichen Tabukriterien, die nicht auf gesetzlichen Verboten basieren und die Windenergienutzung auf problematische Weise einschränken, keineswegs „gesetzt“. Sie dürften daher ebenfalls noch zu heftigen Diskussionen führen. Insbesondere für bereits naturschutzfachlich gut untersuchte Bestandseignungsflächen scheint es höchst fraglich, ob man so schematisch an die Sache herangehen kann wie geplant.

Ansprechparter: Stefan Lepke

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