BMF: Stromsteuerbefreiung gilt noch für 2013 und 2014

(c) BBH
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Kurz vor Weihnachten dringt Erfreuliches aus dem  Bundesfinanzministerium (BMF): Noch um Ostern hatte das BMF mit den beiden Erlassen vom 23.3. und 25.3.2015 in Frage gestellt, ob EEG-geförderter Strom noch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG steuerbefreit sein kann, und damit erhebliche Unruhe erzeugt (wir berichteten).

Nun gibt das Ministerium im Erlass vom 10.12.2015 (GZ: III B 6 – V 4250/05/10003) den nachgeordneten Behörden – insbesondere den Hauptzollämtern – auf, die am 23. und 25.3.2015 veröffentlichten Erlasse erst ab dem 1.4.2015 anzuwenden.

Im Ergebnis heißt dies, dass bis zum Stichtag des 31.3.2015 weder die EEG-Einspeisevergütung noch die mit der Marktprämie geförderte Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie (auch über ein anderes Direktvermarktungsunternehmen) noch die Fernsteuerbarkeit von EEG-Anlagen über eine technische Einrichtung nach den §§ 35 Abs. 1 Nr. 2, 36 EEG 2014 der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG entgegenstehen.

Das BMF hat dazu angewiesen, Steueranmeldungen oder Steuerbescheide auf Antrag des Begünstigten zu ändern, bestehenden Einsprüchen abzuhelfen und von weiteren Prüfungen insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen abzusehen.

In diesem Zusammenhang noch ein Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren zum Strommarktgesetz: Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates hat sich am 4.12.2015 dafür ausgesprochen, die vorgeschlagene Regelung zum „Entweder-Oder“ bei EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung (geplant ab 1.1.2016) zu streichen (BR-Drs. 542/1/15). Dies ist zwar nur ein erster, aber doch hoffnungsvoller Schritt in die richtige Richtung – insbesondere wenn das Plenum des Bundesrates in seiner Sitzung am 18.12.2015 dieser Empfehlung folgt.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Andreas Große/Niko Liebheit

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