§-19-StromNEV-Umlage: Kein Einspruch gegen rückwirkende Ermächtigung

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Jetzt ist es amtlich: Die §-19-StromNEV-Umlage bleibt bestehen. Die gesetzliche Grundlage für diese Umlage, die der Bundesgerichtshof (BGH) in Frage gestellt hatte, ist so gut wie wiederhergestellt. Der Bundesrat hat gegen das Gesetz, das der Bundestag zu diesem Zweck eilends beschlossen hatte, keinen Einspruch eingelegt. Damit ist der Weg frei – das Gesetz kann in Kraft treten.

Die Umlage nach § 19 StromNEV soll dafür sorgen, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Lasten, die ihnen durch die individuellen Netzentgelte mancher Letztverbraucher entstehen, untereinander ausgleichen. Die Existenz dieser Umlage war durch die Entscheidung (Az. EnVR 25/13) des BGH vom 12.4.2016 in Frage gestellt worden (wir berichteten), weil der BGH befand, dass es für diese Umlage keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gebe.

Um die Rechtsunsicherheit, die dadurch entstanden war, zu beheben, hatte der Bundestag blitzschnell reagiert und in das kurz vor der Verabschiedung stehende Strommarktgesetz-Paket eine zum 1.1.2012 rückwirkende Ermächtigungsgrundlage für die §-19-StromNEV-Umlage in § 24 EnWG aufgenommen (wir berichteten). Mit dem Verzicht des Bundesrats auf Einlegung eines Einspruchs ist der Weg frei für die Veröffentlichung des gesamten Strommarktgesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl.) und die rückwirkende Heilung der bisher fehlenden Ermächtigungsgrundlage.

Ob dieser Rückwirkungs- und Gesetzesmechanismus nochmals gerichtlich angegriffen wird und wie die Gerichte dann entscheiden, lässt sich derzeit nicht abschließend vorhersagen.

Ansprechpartner:Prof. Dr. Ines Zenke/Stefan Missling/Dr. Thies Christian Hartmann/Dr. Tigran Heymann

 

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