Emissionshandel: Kommission klärt Details zur Zuteilung in der 4. Handelsperiode

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Anlagenbetreiber, die vom CO2-Emissionshandel betroffen sind, werden allmählich ungeduldig: Die 4. Handelsperiode rückt näher, die Anträge für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten sollen im Frühjahr 2019 gestellt werden. Doch immer noch steht nicht endgültig fest, nach welchen Regeln im Detail beantragt und zugeteilt werden soll. Nun aber hat die Europäische Kommission den lange erwarteten Entwurf der sog. Free Allocation Rules (FAR) vorgelegt. Dieser bringt wieder etwas Licht ins Dunkel, lässt aber auch noch Fragen offen.

Was regelt der neue FAR-Entwurf?

Seit 8.4.2018 gilt die geänderte Emissionshandelsrichtlinie 2003/87 (EH-RL), die bereits viele wesentliche Eckpunkte für die geänderte Zuteilung enthält. Noch weitgehend offen war jedoch, wie sich die Datenerhebung für die Antragstellung konkret gestalten soll. Aus einem ersten Arbeitsentwurf der FAR ging zunächst nur hervor, dass mit dem Zuteilungsantrag ein verifizierter „baseline data report“ (Basisdatenbericht), ein von der zuständigen Behörde zu genehmigender „monitoring methodology plan“ (Methodenplan) und ein „verification report“ (Verifizierungsbericht) einzureichen ist.

Der jetzt veröffentlichte FAR-Entwurf enthält nun nähere Vorgaben, die diese Dokumente erfüllen müssen, sowie grundlegende Anforderungen an die Erhebung und den Detaillierungsgrad der einzureichenden Daten. Der Methodenplan ist an den Überwachungsplan angelehnt, in dieser Form und in der für das Antragsverfahren vorgesehenen Funktion aber neu. Insoweit konzediert der FAR-Entwurf nun, dass auf die ursprünglich vorgesehene behördliche Genehmigung zumindest für das Antragsverfahren in 2019 verzichtet werden kann und die Übereinstimmung des Methodenplans mit den FAR durch den Verifizierer geprüft werden soll. Dies ist einerseits insofern zu begrüßen, als ein vorgeschaltetes Genehmigungsverfahren den Zeitplan für die Zuteilung erheblich gefährdet hätte. Andererseits hätte die Genehmigung ein zusätzliches Maß an Rechtssicherheit geboten. Dies ist deswegen nicht unwichtig, weil es nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht möglich ist, den Zuteilungsantrag nachträglich zu korrigieren (wir berichteten). Es ist also eine umso größere Aufmerksamkeit bei der Zusammenstellung der Antragsdaten geboten.

Neben den Bestimmungen zur Datenerhebung enthält der FAR-Entwurf u.a. die noch ausstehenden Zuteilungsregeln für neue Marktteilnehmer, für die bei der Zuteilung die Produktionsmengen im ersten Kalenderjahr nach der Inbetriebnahme maßgeblich sein sollen. Die Hoffnung, dass die FAR die Details regeln würden, wie die neu eingeführte Zuteilungsanpassung bei Produktionssteigerungen bzw. –verringerungen um mehr als 15 Prozent aussieht, hat sich leider nicht erfüllt: Dies soll in einem weiteren delegierten Rechtsakt geschehen. Das Gleiche gilt – dies hatte sich allerdings schon abgezeichnet – für die Festlegung der Produkt-Benchmarks und die der als abwanderungsbedroht einzustufenden Wirtschaftssektoren (sog. Carbon Leakage).

Wie geht es weiter?

Bis zum 23.11.2018 können sich Betroffene an einem Konsultationsverfahren mit ihren Anmerkungen und ihrer Kritik beteiligen. Es lohnt also, sich jetzt mit den geplanten Regelungen zu beschäftigen, solange diese noch nicht in Stein gemeißelt sind. Gleichzeitig sollte man bereits jetzt damit beginnen, die in den FAR geforderten Daten zusammenzustellen. Denn die Erfahrung der vergangenen Handelsperioden lehrt: Die Zeit bis zum Abgabetermin wird noch knapp genug.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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