Beihilferechtliche Genehmigung der KWK-Umlage veröffentlicht
Schon am 23.5.2017 hat die Europäische Kommission die KWK-Umlage und die entsprechenden Privilegierungstatbestände beihilferechtlich genehmigt (wir berichteten). Jetzt ist die Genehmigung auf der Webseite der Europäischen Kommission unter der Fallnummer SA.42393 veröffentlicht worden. Da das Verfahren in englischer Sprache durchgeführt wurde, gibt es keine deutsche Fassung der Entscheidung.
Die Kommission stellt in dem 43-seitigen Papier fest, dass die Privilegierungen bei der Abrechnung der KWK-Umlage nach den Anpassungen vom 22.12.2016 mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sind. Die Genehmigung befasst sich ausführlich mit der nach § 27 KWKG 2017 begrenzten KWK-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen und dem Anpassungsplan für die Jahre 2011 bis 2019 sowie auch mit der Ausnahme für Stromspeicher in § 27b KWKG 2017. Die Ausnahmen für Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen nach § 27a KWKG 2017 und für Schienenbahnen nach § 27c KWKG 2017 werden hingegen nicht erwähnt. Die Zweifel in diesen (praktisch allerdings seltener abzurechnenden) Fällen sind damit zwar auch nach der Veröffentlichung der Genehmigung nicht vollkommen ausgeräumt. Da aber der Tenor der Entscheidung der Kommission keinerlei Einschränkungen enthält, dürfte die Genehmigung wohl umfassend sein. Der Tenor lautet (auszugsweise):
“Article 1
The reductions of the CHP surcharges which Germany has implemented pursuant to KWKG 2016 in breach of Article 108(3) TFUE are compatible with the internal market pursuant to Article 107(3)c TFUE following the amendments of 22 December 2016.
[…]
Article 3
The Commission accepts the adjustment plan for the period 2011-2019 as notified by Germany. Germany shall inform the Commission of the implementation of the adjustment plan.”
Damit besteht nunmehr für die allermeisten Fälle endlich die nötige Rechtssicherheit sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber, die die KWK-Umlage abwickeln. Die im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2017) vorgesehenen Privilegierungen, einschließlich der sog. Verdopplungsgrenze in den Jahren 2017 und 2018 für bisher privilegierte Letztverbraucher der Gruppe B und C, die künftig nicht mehr privilegiert werden, können damit abgerechnet werden. Vorausgesetzt ist dabei in vielen Fällen aber noch die entsprechende Meldung des Letztverbrauchers bis zum 31.3. des jeweils folgenden Jahres.
Auch für die Vergangenheit wurde Rechtssicherheit geschaffen. Der Beschluss bestätigt, dass der Anpassungsplan auch im Hinblick auf die seit 2011 gewährten Privilegierungen im Rahmen der KWK-Umlage nach den ehemaligen Gesetzesfassungen des KWKG mit dem EU-Recht vereinbarte Beihilfeniveaus sicherstellt. Es bleibt daher bei der eng umgrenzten Nachzahlungspflicht in § 36 Abs. 1 KWKG 2017 für das Jahr 2016 und nur für Letztverbraucher der Gruppe C für Abnahmestellen ohne Begrenzungsbescheid nach §§ 63 ff. EEG 2017.
Die Genehmigung setzt sich außerdem mit der am 27.3.2017 notifizierten und unter der Fallnummer SA.47887 registrierten Anpassung der bereits am 24.10.2016 von der Kommission genehmigten KWK-Förderung (wir berichteten) auseinander. So kann nach § 33a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) sublit. bb) KWKG 2017 in der KWK-Anlage erzeugter Strom auch dann im Wege der Ausschreibung gefördert werden, wenn er in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist wird statt in ein Netz der allgemeinen Versorgung. Diese Ausweitung der Förderung hält die Kommission ebenfalls für vereinbar mit dem Binnenmarkt.
Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Johanna Riggert
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