Brennstoffemissionshandelsgesetz revisited

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Das neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) steht noch gar nicht im Bundesgesetzblatt – da wird es schon wieder geändert. Zur Erinnerung: Das Gesetz führt eine CO2-Bepreisung durch einen nationalen Emissionshandel (nEHS) in den nicht dem europäischen Emissionshandel (EU-EHS) unterfallenden Sektoren ein. Der Bundesrat hatte am 29.11.2019 zunächst die vom Bundestag beschlossene Fassung angenommen, ohne den Vermittlungsausschuss anzurufen. Für den Beginn des nEHS ab 2021 war darin ein Festpreis von 10 Euro pro Zertifikat vorgesehen. Die Pflicht knüpft dabei an das Inverkehrbringen von Brennstoffen im Sinne des Energiesteuerrechts an und betrifft über 4.000 Unternehmen (wir berichteten). Ganz so reibungslos ging das Gesetz dann freilich doch nicht durch: Vor allem an der niedrige Einstiegspreis stieß auf heftige Kritik.

Nun haben sich Bund und Länder aber doch noch darauf geeinigt, an dieser Stelle noch einmal deutlich nachzuschärfen: In der Nacht zum 16.12.2019 wurde vereinbart, dass der Einstiegspreis auf 25 Euro erhöht wird. 2022 soll der Preis bei 30 Euro, 2023 bei 35 Euro, 2024 bei 45 Euro und 2025 bei 55 Euro liegen.In dieser Einführungsphase von fünf Jahren sind nur ein Verkauf und eine anschließende Abgabe der Zertifikate vorgesehen, ohne Versteigerung und Handelssystem unter der Beteiligung von Dritten. Ab 2026 sollen die Zertifikate dann in einem Preiskorridor von mindestens 55 Euro und maximal 65 Euro versteigert werden und der eigentliche Handel soll sich etablieren. Mit der Erhöhung des Einstiegspreises auf 25 Euro sollen gleichzeitig die Pendlerpauschale erhöht und die EEG-Umlage gesenkt werden.

Weitere wichtige Punkte bleiben aber vorerst weiterhin offen. Denn viele Details des geplanten Handelssystems regelt das BEHG selbst noch gar nicht, wie bspw. die Regelung des Versteigerungsverfahrens, die Festlegung von jährlichen Emissionsmengen oder die Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage. Dazu sind 14 Verordnungsermächtigungen vorgesehen, um den eigentlich entstandenen Regelungsbedarf in Rechtsverordnungen zu verschieben. Dies betrifft insbesondere die Frage, wie Doppelbelastungen vermieden werden. Zwar ist nach § 7 Abs. 5 BEHG ausdrücklich vorgesehen, dass es zu keiner doppelten Belastung aus beiden Emissionshandelssystemen – EU-EHS und nEHS – kommen soll, sofern der Betroffene seine Pflichten aus dem EU-ETS mittels seines Emissionsberichtes nach § 5 TEHG nachweisen kann. In den verschiedenen Marktrollen und Lieferbeziehungen entlang der Wertschöpfungskette zeichnen sich schon zahlreiche Problemkonstellationen ab, die einer Lösung bedürfen.

Womit die direkt oder indirekt vom nEHS Betroffenen bereits jetzt rechnen können bzw. müssen – und wie diese sich jetzt am besten auf die neuen Herausforderungen vorbereiten – wollen wir mit Ihnen am 13.1.2020 diskutieren.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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