Die Neuen „Bayerischen Musterkonzessionsverträge“ sind veröffentlicht

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In Bayern gibt es neue Musterkonzessionsverträge für Strom und Gas. Am 3.3.2015 haben der Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft (VBEW), der Bayerische Städtetag und der Bayerische Gemeindetag (wir berichteten) die entsprechenden Vereinbarungen unterzeichnet.

Die Endfassung enthält gegenüber den Ende 2014 vorab an die Mitgliedsstädte und -gemeinden versandten Entwürfen nur noch redaktionelle Änderungen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern für Bau- und Verkehr bzw. das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie hatten den Musterkonzessionsvertrag Strom bereits am 16.2.2015 amtlich genehmigt und diese Genehmigung im Allgemeinen Ministerialblatt am 27.2.2015 veröffentlicht (AllMBl Nr. 2/2015, S. 67 ff.).

Die Musterkonzessionsverträge Strom und Gas sind im Wesentlichen inhaltsgleich. Unter anderem nehmen sie in Fußnoten beide Bezug auf eine „Vereinbarung über Muster für Konzessionsverträge zwischen Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen (Musterkonzessionsvertrag-Strom und Musterkonzessionsvertrag-Gas)“ zwischen den Verbänden vom selben Tag.

Bayerischer Städtetag und Bayerischer Gemeindetag haben eine tabellarische Übersicht der wichtigsten Verhandlungsergebnisse, insbesondere der gegenüber den bisherigen Musterverträgen erzielten Verbesserungen, an die Mitgliedsstädte und -gemeinden versandt. Aus der Übersicht ergibt sich in groben Umrissen auch, wo sich die kommunalen Spitzenverbände noch kommunalfreundlichere Regelungen gewünscht hätten.

Schließlich verweisen Bayerischer Städtetag und Bayerischer Gemeindetag in einem Begleitschreiben auf die gesetzlichen Vorgaben zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Konzessionierungsverfahrens vor Abschluss der Konzessionsverträge. In diesem Zusammenhang soll von den Verbänden eine Empfehlung für einen Katalog der für die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Konzession aufzustellenden Kriterien erarbeitet werden. Wann ein solcher „Musterkriterienkatalog Bayern“ erscheinen wird, ist jedoch noch unklar. Wettbewerbsrechtlich interessant erscheint in diesem Zusammenhang die ausdrückliche Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände, „die Bereitschaft zur Verwendung des jeweiligen Musterkonzessionsvertrags zur zwingenden Voraussetzung für eine Bewerbung um die Konzession zu machen“.

Ansprechpartner: Oli­ver Eifer­tin­ger/Meike Lüninghöner-Glöckner/Mat­thias Pöhl

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