Fondsstandortgesetz: Gewerbesteuerliche Förderung der Standortkommunen von Solar- und Windparks
Am 28.5.2021 hat der Bundesrat der Novelle zum Fondsstandortgesetz (FoStoG) zugestimmt. Wir berichteten bereits im Mai über den Abbau gewerbesteuerlicher Hemmnisse im Bereich der Mieterstromprojekte und der Elektromobilität.
In diesem Zusammenhang fördert der Gesetzgeber neben der urbanen Energiewende auch die Standortkommunen, auf deren Gebiet jene Anlagenbetreiber ihre Energieerzeugungsanlagen betreiben, deren Unternehmenssitz nicht in den gleichen Standortkommunen wie deren Energieerzeugungsanlagen liegen. Die Zerlegung der Gewerbesteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG stellt auf die Unternehmens-Betriebsstätten und die Verhältnisse der jeweiligen Arbeitslöhne ab. Daneben wurde 2009 in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG auch das Verhältnis des steuerlichen Wertes der Erzeugungsanlagen in der Standortkommune im Verhältnis zum steuerlichen Wert des gesamten Sachanlagevermögen des Anlagenbetreibers eingeführt. Durch die Abschreibungen der Energieerzeugungsanlagen stand die Regelung dahingehend in der Kritik, dass Abschreibungen eine kontinuierliche Auflösung des gewerbesteuerlichen Anknüpfungspunktes bzw. des Zerlegungsmaßstabs der Standortkommune zur Folge hatten.
Das Fondsstandortgesetz ist in Teilen bereits in Kraft getreten und stellt neu auf die installierte Leistung der Erzeugungsanlagen zwischen den Kommunen ab. 90 Prozent entfallen auf das Verhältnis, in dem die installierte Leistung im Sinne des § 3 Nr. 31 EEG zur Summe der Werte der gesamten installierten Leistung aufgeteilt wird, während die verbleibenden 10 Prozent weiterhin auf das Verhältnis der Arbeitslöhne abstellen. Die gewerbesteuerlichen Belastungen oder Entlastungen werden sich somit verstärkt nach der Höhe der individuellen Gewerbesteuer-Hebesätze der Standortkommunen richten. Im Sinne der Standortkommunen ist das zu begrüßen.
Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck