Highspeed und IoT: Was bringt die TKG-Novelle 2021?

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Der Entwurf zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) sieht eine vollständige Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vor. Dabei hat nicht nur die Idee der Abschaffung der Betriebskostenumlage für Breitbandnetze im Mietverhältnis für Konfliktpotential gesorgt.

IoT, OTT und Glasfasernetze

Eigentlich hätte bereits bis Ende des Jahres 2020 der Europäische Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Diese Frist hat Deutschland nicht eingehalten, weshalb inzwischen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik – und gegen 23 weitere Mitgliedstaaten – läuft.

Die Novelle wird viele Regelungen des bisherigen Rechtsrahmens neu sortieren und die technologischen Veränderungen der letzten Jahre berücksichtigen. Auch Internet of Things (IoT) und Over-The-Top-Dienste (OTT) sollen nun als Telekommunikationsdienste eingeordnet werden können. Mit den Entscheidungen des EuGH zu Gmail und SkypeOut war das Thema wieder in den Fokus gerückt. Bislang besteht hier viel Rechtsunsicherheit, die wegen der vielen Anwendungspotentiale und Digitalisierungsprozesse von maschinenbasierten IoT-Diensten noch (z.B. über LoRaWAN, 5G, WLAN & Co.) zugenommen hat.

Für Glasfasernetze werden erste Regulierungsmaßnahmen (z.B. bei der Zugangsregulierung, also Open-Access, insbesondere auf der Inhouse-Ebene), aber auch Regulierungserleichterungen z.B. bei Ko-Investitionsmodellen und Ausbau-Kooperationen diskutiert. Gerade Kooperationsmodelle können durchaus attraktive Möglichkeiten eröffnen, den kommunalen Breitbandausbau zu beflügeln, solange es noch keine Klarheit über die weiteren Rahmenbedingungen der Fördermittel für „graue Flecken“ gibt. Die Abschaffung der Betriebskostenumlage für Breitbandnetze nach § 2 Nr. 15 BetrKV wird überdies im Parlament sicherlich weiter für hitzige Debatten sorgen.

Verbraucher- und Datenschutz in Verträgen

Zum Kundenschutz führt das TKG ähnliche Vorgaben ein wie das Gesetz für faire Verbraucherverträge (wir berichteten). Die Opposition hat bereits strengere Regeln gefordert, z.B. in Bezug auf Mindeststandards an die Qualität von Telekommunikationsdiensten.

Egal wie es kommt, die neuen Regelungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) umzusetzen. Natürlich  sind auch die (nicht gänzlich) neuen Datenschutzbestimmungen in den Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. Alles in allem also viel redaktioneller Aufwand. Die letzten, im Gesetzgebungsprozess noch möglichen Änderungen sollten abgewartet und dann alle Vertragsmuster angepasst werden.

Mehr als redaktionellen Aufwand verursacht das neue Instrument der Vertragszusammenfassung. Diese muss genau nach einem europaweit gültigen Muster erstellt und Verbrauchern und Kleinstunternehmern vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Sie tritt neben das eigentlich weitgehend inhaltsgleiche Produktinformationsblatt, das die Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgibt und das auch weiterhin veröffentlichen ist. Hierfür muss der Prozess der Vertragsanbahnung neu organisiert werden – je nach Ort und Art des Vertragsschlusses. Fehlt die Vertragszusammenfassung, ist der Vertrag in der Schwebe und der Verbraucher muss ihn nachträglich genehmigen, damit er wirksam wird.

Neuer Datenschutzrahmen für elektronische Kommunikation

Das Bundeskabinett hat nun auch das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und bei Telemedien sowie zur Änderung des TKG, des Telemediengesetzes (TMG) und weiterer Gesetze (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz – TTDSG) beschlossen.

Darin werden die bislang im TKG und TMG geregelten Datenschutzvorschriften zusammengefasst und in ihrem Anwendungsbereich von der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) abgegrenzt. Grund dafür ist, dass die DS-GVO die spezialgesetzlichen Bereiche der elektronischen Kommunikation nicht erfasst. Die ePrivacy-Verordnung (COM/2017/010 final), die hierzu eigentlich 2018 erlassen werden sollte, lässt nach wie vor und voraussichtlich bis 2022 auf sich warten. Deswegen wurde nun das TTDSG entworfen. Noch lassen sich nicht alle praktischen Auswirkungen absehen, da sich das Gesetz von Entwurf zu Entwurf immer wieder an entscheidenden Stellen verändert hat. Allerdings sollten die internen datenschutzrelevanten Vorgänge im TK- und TMG-Bereich künftig noch einmal geprüft werden.

Alles neu macht der Mai?

Das TKG soll schon im Mai 2021 in Kraft treten. Noch vor kurzem hat im Bundestag eine Sachverständigenanhörung stattgefunden, in deren Folge das Innenministerium weiteren Änderungsbedarf eingefordert hat. Es ist daher mehr als unsicher, ob das Ziel Mai 2021 noch eingehalten werden kann.

Ansprechpartner: Axel Kafka/Johannes Nohl/Julien Wilmes-Horváth

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