Rückstellung bei zu vielen Netznutzungsentgelten?

(c) BBH
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Viele Stadtwerke weisen in den Jahresabschlüssen regulierungsbedingte Rückstellungen aus, da sie mehr Netznutzungsentgelte als genehmigt eingenommen haben. Dabei handelt es sich um eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB. Dies wurde dem Grunde nach so auch vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6.2.2013 (Az. I R 62/11) anerkannt. Zu der Frage, wie hoch die Rückstellung steuerlich sein darf und wann sie genau gebildet werden muss, hat sich der BFH bisher nicht geäußert.

Aktuell befasste sich erstmals das Sächsische Finanzgericht (FG Sachsen) mit der Thematik. Dabei ging es um eine Rückzahlungsverpflichtung nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG). Die Rückstellung, so das FG Sachsen, muss erst am Ende der Kalkulationsperiode gebildet werden. Denn erst dann entsteht die Ausgleichsverpflichtung – also die öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Dass die wirtschaftliche Ursache schon vorher entsteht, spielt für das Gericht keine Rolle.

Wie sieht es bei der Energieversorgung aus? Anders als bei der Wasserversorgung besteht die Verpflichtung, zu viel vereinnahmte Entgelte aufgrund von Mengenentwicklungen und ähnlichem auszugleichen, bereits im Jahr des Entstehens. Dies resultiert aus dem Wortlaut des § 5 ARegV. Dort heißt es unter anderem: „Die Differenzen zwischen den nach § 4 zulässigen Erlösen und den vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen wird jährlich auf einem Regulierungskonto verbucht.“

Insofern entsteht die öffentlich-rechtliche Verpflichtung bereits zum Ende eines jeden Geschäftsjahres und führt somit zwingend dazu, dass Rückstellungen handelsrechtlich gebildet werden müssen. Somit sollte es der Finanzverwaltung in diesen Fällen schwer fallen, eine jährliche Rückstellungsbildung steuerlich zu versagen.

Ansprechpartner: Jürgen Gold

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