BNetzA fragt Daten für Infrastrukturatlas ab

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Anfang Juni 2012 die 3. Phase ihres bundesweiten Infrastrukturatlas eingeläutet. Etwa 5.000 betroffene Unternehmen haben dazu ein Schreiben der Behörde samt Fragebogen erhalten.

Der Infrastrukturatlas ist ein Geoinformationssystem und enthält Daten über in Deutschland vorhandene Infrastrukturen, die beim Aufbau von Breitbandnetzen grundsätzlich mitgenutzt werden könnten.

Mit Beginn der 3. Phase beginnt die BNetzA das endgültige System des Infrastrukturatlas. Den Abfrageberechtigten ist ab diesem Zeitpunkt, auf Antrag und nach Berechtigungsprüfung, ein gesicherter Online-Zugang zum Infrastrukturatlas zu gewähren. Dies soll in zwei Stufen geschehen: In der 1. Stufe hat die BNetzA nunmehr Schreiben versandt, um die potentiellen Adressaten (Ansprechpartner, Adresse usw.) einer in der 2. Stufe durchzuführenden Datenabfrage über die Infrastruktureinrichtungen zu erfassen. So bittet die BNetzA unter Punkt 2 ihres Schreibens um Mitteilung, ob die Adressaten über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können sowie unter Punkt 4, um welche Einrichtungen es sich hierbei handelt.

Welche Gebäude? Was heißt „verfügen“?

Was ist unter „Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können“ zu verstehen? Das konkretisiert die BNetzA unter Punkt 4 des Fragebogens nur unzureichend. Neben Verkabelungen, Leerrohren, Verteilerkästen werden u. a. auch Gebäude und Gebäudezugänge benannt, ohne diese näher zu umschreiben. Das kann nicht so gemeint sein, dass nunmehr jedes Unternehmen, das über ein Verwaltungsgebäude verfügt, künftig zur Teilnahme am Infrastrukturatlas verpflichtet werden könnte.

In der Phase 2 hatte die BNetzA beispielsweise nur hohe Gebäude als potentielle Antennenstandorte auch tatsächlich für relevant befunden. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als diesen für die Übermittlung von Signalen via Funk eine besondere Bedeutung im Vergleich zu den sonstigen Gebäuden zugewiesen werden kann. Insofern macht es Sinn, nur solche Gebäude zu erfassen, die als potenzielle Antennenstandorte in Betracht kommen. Hierunter fallen insbesondere Windräder, Kirchtürme oder andere hohe Türme oder Gebäude. Im Ergebnis wird es nach unserer Auffassung nicht ausreichen, dass die jeweilige Einrichtung theoretisch zu Telekommunikationszwecken genutzt werden könnte, vielmehr muss diese im Rahmen von ersten Planungen zum Breitbandausbau nützlich sein und hierfür ein Bedürfnis gesehen werden (so auch die BNetzA in ihrer „bewertenden Zusammenfassung und der Stellungnahmen zu den Hinweisen der Bundesnetzagentur zur Umsetzung des § 77a Abs. 3 TKG-E“ Seite 7).

Voraussetzung für eine spätere Auskunft ist überdies, dass die Adressaten über diese Einrichtungen verfügen. Dies muss nicht zwangsläufig der Eigentümer, sondern kann auch der Pächter sein. Entscheidend ist nach Auffassung der BNetzA die „tatsächliche und rechtliche Kontrolle (Funktionsherrschaft) über das Netz“.

Was heißt das rechtlich?

Bei dem Schreiben handelt es sich noch um eine formlose, unverbindliche Aufforderung. Es steht den Adressaten insofern frei, auf die Anfrage zu reagieren oder nicht. Auch die Frist bis 4. Juli 2012 ist nicht verbindlich. Die BNetzA ist lediglich gegenüber Telekommunikationsnetzbetreibern nach § 127 TKG im Wege einer Auskunftsverfügung berechtigt, das Vorhandensein derartiger Infrastrukturen abzufragen. Gegenüber den sonstigen Unternehmen ist die BNetzA auf eine freiwillige Mitarbeit angewiesen.

Die eigentliche Abfrage der relevanten Daten zu den vorhandenen Infrastrukturen erfolgt erst auf der 2. Stufe. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt ein mit der BNetzA abzuschließender öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine verbindliche Auskunftsverfügung in Betracht. Bei der Auskunftsverfügung handelt es sich um eine typische Form des Verwaltungshandelns, das, anders als der öffentlich-rechtliche Vertrag, vollumfänglich auf seine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben überprüft werden kann. Insofern überlässt es die BNetzA den Adressaten des Schreibens unter Punkt 3, zwischen diesen beiden Optionen zu wählen. Die Verpflichtungen sind in beiden Varianten voraussichtlich inhaltsgleich, so dass mit dem Abwarten einer entsprechenden Verfügung keine Rechtsnachteile verbunden sein dürften. Nach Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages kann das Unternehmen allerdings diese Verpflichtungen nicht mehr gerichtlich kontrollieren lassen.

Infrastrukturunternehmen, die den öffentlich-rechtlichen Vertrag unterzeichnen, verpflichten sich gegenüber der BNetzA, innerhalb von vier Wochen die vollständigen Daten mit Angaben über die Art und geografische Lage der betriebenen bzw. in ihrer Verfügungsmacht befindlichen Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen von der Verpflichtung werden beispielsweise Infrastrukturen nach dem letzten Konzentrations- oder Verteilerpunkt sowie Verschlusssachen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Daten, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betreffen, sollen als solche kenntlich gemacht und das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung entsprechend begründet werden. Der Infrastrukturinhaber verpflichtet sich darüber hinaus, der BNetzA jährlich, jeweils bis zum 1.7., eine Aktualisierung der gemachten Angaben zukommen zu lassen.

Die BNetzA hat bereits zugesagt, die ihr vom Infrastrukturinhaber bereitgestellten Daten ausschließlich für den Zweck der Erstellung, der Instandhaltung und des Betriebs des Infrastrukturatlas zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Infrastrukturinhaber gestattet. Der Vertrag ist mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Ende eines Monats ordentlich schriftlich kündbar.

Ansprechpartner: Axel Kafka/Stefan Missling

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