… die Hesse komme… – Wiesbaden verabschiedet Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung

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Hessische Kommunen werden es künftig leichter haben, wenn sie sich energiewirtschaftlich betätigen wollen. Letzte Woche hat der Hessische Landtag das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung in Dritter Lesung beschlossen. Neu ist dabei vor allem die Fassung des bisherigen § 121 Abs. 1a HGO (wir berichteten).

Nunmehr dürfen sich Gemeinden „ausschließlich auf dem Gebiet der Erzeugung, Speicherung und Einspeisung und des Vertriebs von Strom, Wärme und Gas aus erneuerbaren Energien sowie der Verteilung von elektrischer und thermischer Energie bis zum Hausanschluss“ unter erleichterten kommunalrechtlichen Vorgaben wirtschaftlich betätigen, „wenn die Betätigung innerhalb des Gemeindegebiets oder im regionalen Umfeld in den Formen interkommunaler Zusammenarbeit erfolgt“.

Eine „interkommunale Zusammenarbeit“ hinsichtlich einer energiewirtschaftlichen Betätigung im „regionalen Umfeld“ zu verlangen, ist nicht zu beanstanden, wenn der Begriff der „interkommunalen Zusammenarbeit“ – wie im bisherigen § 121 Abs. 1a HGO a. F. – auch die Möglichkeit umfasst, Aufgaben in Rechtsformen des Privatrechts gemeinsam wahrzunehmen. Hierbei sollte es sich um einen Sammelbegriff für kommunale Kooperationen, unabhängig von deren rechtlicher Ausgestaltung (öffentliches oder privates Recht), handeln. Bereits nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit Hessen (KGG) ist diese Möglichkeit vorgesehen. Gerade im Bereich des Netzbetriebs werden häufig interkommunale – privatrechtliche – Netzgesellschaften gebildet. Diese Möglichkeit würde bei einer derartigen Auslegung des Begriffs nunmehr bestehen bleiben.

Neu im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ist außerdem, dass auch der „Vertrieb von Strom, Wärme und Gas aus erneuerbaren Energien“ von der Norm umfasst ist. Diese Änderung ist ausnahmslos zu begrüßen. In der bisherigen Fassung war nur von „Einspeisung“ die Rede, was einen wirtschaftlich vernünftigen Betrieb von Anlagen wohl nicht mehr möglich machen würde: Nach der EEG-Reform verpflichtet § 19 EEG n. F.zur Direktvermarktung, wenn man eine Marktprämie erlangen will. Eine „klassische Einspeisung“ – ohne Direktvermarktung – ist damit nicht mehr wirtschaftlich. §121 Abs. 8 S. 1 HGO verpflichtet aber wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde, wirtschaftlich zu handeln („Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, dass sie einen Überschuss für den Haushalt der Gemeinde abwerfen […]“).

Insgesamt bleibt abzuwarten, ob sich durch die Änderung tatsächlich Erleichterungen in der Praxis ergeben. Dies wird unter anderem auch davon abhängen, wie und vor allem, wie restriktiv die Aufsichtsbehörden mit der Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 121 Abs. 1a HGO umgehen. In jedem Fall ist ein erster Schritt in die richtige Richtung nunmehr vollzogen.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold

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