Änderungen im KWKG und zur Eigenversorgung im EEG: Wirtschaftsausschuss legt Beschlussempfehlung vor

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Die neuen Regeln zur KWK-Förderung sind so gut wie fertig. Gestern hat der Wirtschaftsausschuss in seiner Beschlussempfehlung (BT-Drs. 8/10668) eine Reihe von Änderungen des Regierungsentwurfes vom 19.10.2016 empfohlen. Heute soll der Gesetzentwurf in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten und beschlossen werden, die zweite Beratung im Bundesrat ist für morgen vorgesehen. Nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesanzeiger kann das Gesetz damit aller Voraussicht nach wie geplant zum 1.1.2017 in Kraft treten.

KWK-Förderung

Auf der Förderseite will der Wirtschaftsausschuss das Ausschreibungserfordernis streichen, dass KWK-Anlagen keine bzw. für einen Übergangszeitraum nur eine begrenzte technische Mindesterzeugung aufweisen dürfen. Zudem erfolgt eine Erweiterung dahingehend, dass die im Fall von Ausschreibungen geltende Fördervoraussetzung, in ein Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen, unter bestimmten Umständen auch durch Einspeisung in ein geschlossenes Verteilernetz erfüllt werden kann. Große Auswirkungen insbesondere für industrielle KWK-Anlagen hat auch die Ergänzung, dass die Anschlussförderung für Bestandsanlagen nach § 13 KWKG nur für KWK-Anlagen gilt, die der Lieferung nicht nur von Strom, sondern auch von Wärme an „Dritte“ dienen. Darüber hinaus wurden die Zuständigkeiten der neu einzurichtenden Clearingstelle erweitert und die Rechtsfolge bei nicht vollständiger Meldung einer KWK-Anlage zum Marktstammdatenregister auf eine Reduzierung der KWK-Umlage um 20 Prozent für den Zeitraum des Regelverstoßes abgemildert.

Schließlich werden die Übergangsbestimmungen zur Vermeidung der Ausschreibungspflicht in einem Übergangszeitraum ergänzt. Hiernach kann auch eine Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG als Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gelten. Darüber hinaus bleibt es bei den bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Möglichkeiten, die Übergangsbestimmung in Anspruch zu nehmen (wir berichteten). Voraussetzung für eine Förderung nach den festen Sätzen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) ist damit entweder:

  • eine Genehmigung nach dem BImSchG bis zum 31.12.2016,
  • sofern keine Genehmigung für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erforderlich ist: die Mitteilung der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der Anzeige der Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage bis zum 31.12.2016,
  • eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage bzw. im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile bis zum 31.12.2016 oder
  • die Erteilung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG durch die zuständige Behörde bis zum 31.12.2016.

KWK-Umlage-Entlastung

Auf der Umlageseite hat sich zum Regierungsentwurf geändert, dass die in einer „älteren“ Bestandsanlage erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen doch nicht bei der KWK-Umlage privilegiert werden. Stattdessen wurde eine Begrenzung der KWK-Umlage bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen aufgenommen. Ansonsten bleibt es mit leichten Modifikationen und Klarstellungen bei den bereits im Regierungsentwurf vorgesehenen Entlastungen für Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2017, für Stromspeicher und für Schienenbahnen. Darüber hinaus wurden die Nachzahlungspflicht der Letztverbrauchergruppe C und die nicht bestehende Nachzahlungspflicht der Letztverbrauchergruppe B für das Jahr 2016 klarstellend neu formuliert.

Schließlich wurde ein neuer Genehmigungsvorbehalt eingeführt, der Fragen zur Abrechnung ab dem 1.1.2017 aufwirft. Hiernach darf die Begrenzung der KWK-Umlage für privilegierte Letztverbraucher erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung erfolgen. Während die EU-Kommission mittlerweile die deutsche KWK-Förderung beihilferechtlich genehmigt hat (wir berichteten), wurde im Hinblick auf den geänderten KWKG-Wälzungsmechanismus und die Entlastung bestimmter Verbrauchergruppen im Rahmen der KWK-Umlage das sog. Hauptprüfverfahren eingeleitet. Die beihilferechtliche Genehmigung der Umlageseite des KWKG wird erst Anfang 2017 erwartet. Nach dem Wortlaut des neu gefassten § 35 Abs. 12 KWKG erfasst der Genehmigungsvorbehalt nur die künftige Begrenzung der KWK-Umlage. Unabhängig davon dürfte nach unserem Verständnis die Neuregelung der Zuständigkeiten von Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern bei der Abwicklung der KWK-Umlage sein. Offen ist hingegen, ob der Genehmigungsvorbehalt auch für die sog. Verdopplungsgrenze für bisher privilegierte Letztverbraucher der Gruppe B und C gilt, die künftig nicht mehr privilegiert werden.

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

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