Bevor es zu spät ist: Offene Forderungen auf Verjährung prüfen

Noch bis zum Jahresende haben Sie Zeit, die drohende Verjährung von offenen Forderungen aus dem Jahr 2018 aufzuhalten. Um den Adventsstress nicht unnötig zu erhöhen, sollten Sie rechtzeitig handeln und die entsprechenden Schritte einleiten.

Rechtlicher Hintergrund

Forderungen aus Energieversorgungsverträgen verjähren innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Hierzu hat der oberste Gerichtshof (BGH) bereits vor über drei Jahrzehnten (Urteil vom 22.10.1986) festgestellt (Az. VIII ZR 242/85), dass ein Anspruch bereits dann entstanden ist, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies ist der Zeitpunkt, in dem er fällig wird. Für Versorgungsabrechnungen gilt daher: Offene Forderungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung fällig (vgl. § 17 GasGVV/StromGVV, § 27 AVBFernwärmeV, § 27 AVBWasserV).

Im Ergebnis drohen daher zum 31.12.2021 offene Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen zu verjähren, die während des Jahres 2018 fällig geworden sind. Die Verjährung begann am Schluss des Jahres, also am 31.12.2018. Unter Beachtung der dreijährigen Frist tritt die Verjährung dieser offenen Forderungen daher mit Ablauf des 31.12.2021 ein.

Hierunter fallen auch Versorgungsabrechnungen, die Kunden Mitte Dezember 2017 erhalten haben, die Fälligkeit des Rechnungsbetrages jedoch erst im Januar 2018 eingetreten ist.

Was zu tun ist

Prüfen Sie zeitnah Ihre Außenstände! Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass es Kunden gibt, die bislang nicht bzw. nicht alle offenen Posten aus den Verbrauchsabrechnungen gezahlt haben, die im Jahr 2018 fällig geworden sind, müssen Sie tätig werden. Ansonsten droht Verjährung. Bis zum 31.12.2021 haben Sie die Möglichkeit, verjährungshemmende Schritte einzuleiten. Dies ist mittels Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides oder einer Zahlungsklage möglich. Um am letzten Tag des Jahres nicht bis Mitternacht zu sitzen, sollten Sie hierfür einen entsprechenden Vorlauf einplanen.

Ansprechpartner*innen: Stefan Wollschläger

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