BKartA entscheidet über marktübergreifende Bedeutung von Amazon

Am 5.7.2022 entschied das Bundeskartellamt (BKartA), dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung zukommt. Nach Google und Meta/Facebook ist dies die dritte Entscheidung auf der Grundlage der neuen erweiterten Missbrauchskontrolle nach § 19a GWB. Das BKartA kann nun in einer zweiten Stufe dem Unternehmen etwaige wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Die überragende marktübergreifende Bedeutung von Amazon weltweit

Amazon zählt zu den größten Online-Händlern der Welt. Der deutsche Markt ist dabei einer der Kernmärkte für das Unternehmen. Mit einem Umsatzwachstum von 7 Prozent auf 121 Mrd. Dollar im zweiten Quartal 2022 übertraf das Unternehmen erneut die Schätzungen von Analysten. Amazon erzielte 2021 weltweit Umsatzerlöse von rund 469,8 Mrd. Dollar (umgerechnet ca. 397,2 Mrd. Euro), davon rund 37,3 Mrd. Dollar (umgerechnet ca. 31,6 Mrd. Euro) in Deutschland. Das ist der zweitgrößte Umsatzanteil nach dem (weit führenden) Heimatmarkt USA.

Kein Wunder also, dass das Unternehmen hierzulande wettbewerblich durchaus kritisch beäugt wird. Nach Einschätzung des BKartA wird hierzulande mehr als jeder zweite Euro im Online-Einzelhandel auf der Amazon-Handelsplattform ausgegeben.

Dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt, konnte das BKartA laut Fallbericht in einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände anhand der Faktoren des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 GWB feststellen. Die Behörde ist der Auffassung, dass Amazon in Deutschland eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für die Erbringung von Online-Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler einnimmt (Nr. 1), auf vielen verschiedenen, vertikal integrierten oder in sonstiger Weise miteinander verbundenen Märkten tätig ist (Nr. 3) und insbesondere als Betreiber einer hybriden Handelsplattform sowie mit ihren Aktivitäten in den Bereichen Logistik und Internet of Things eine erhebliche Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten hat (Nr. 5). Hinzu kommen ein hervorragender Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten (Nr. 4) und eine erhebliche Finanzkraft (Nr. 2).

Parallelität von klassischer Missbrauchsaufsicht und erweiterter Missbrauchskontrolle

Gegen Amazon führt das BKartA zwei Verfahren nach den allgemeinen Regelungen der Missbrauchsaufsicht. Eines untersucht, inwieweit Amazon über Preiskontrollmechanismen bzw. Algorithmen die Preissetzung der Händler auf dem Amazon-Marktplatz beeinflusst. Das zweite Verfahren betrifft Vereinbarungen zwischen Amazon und Markenherstellern wie Apple, die Dritthändler vom Verkauf von Markenprodukten auf dem Amazon Marktplatz ausschließen. Das BKartA hatte schon im Jahr 2018 die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber Dritthändlern beleuchtet und Mitte 2019 weitreichende Verbesserungen der Geschäftsbedingungen für die Händler erwirkt. Im Rahmen der erweiterten Missbrauchskontrolle kann das BKartA nun Amazon in der zweiten Stufe wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Wie geht es weiter?

Amazon kündigte an, die Entscheidung des BKartA zur Feststellung der Marktbeherrschung und mögliche Rechtsmittel zu prüfen und äußerte sich zu dem Vorgang wie folgt: „Amazon ist in erster Linie ein Einzelhändler, und der Gesamtanteil des E-Commerce am deutschen Einzelhandelsumsatz wurde für das Jahr 2021 durch den Handelsverband Deutschland auf nur 14,7 Prozent geschätzt. Wir konkurrieren mit vielen etablierten, erfolgreichen deutschen und internationalen Unternehmen – und das gilt gleichermaßen für unsere Geschäfte in anderen Branchen.“

Amazon könnte gemäß § 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einlegen. Die Sonderzuständigkeit des BGH soll der zweistufigen Normstruktur des § 19a GWB Rechnung tragen, also der zunächst erforderlichen Feststellung der Normadressateneigenschaft nach § 19a Abs. 1 GWB und der erst in der Folge möglichen Untersagung bestimmter Verhaltensweisen nach § 19a Abs. 2 GWB. Sollte Amazon die Feststellung nicht angreifen, behält diese für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Bestandskraft Gültigkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 3 GWB). Es bleibt abzuwarten, ob Amazon gegen die Entscheidung des BKartA vorgehen wird. Wir werden in diesem Fall weiter berichten.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Dr. Holger Hoch

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