EEG 2021 vom Bundestag beschlossen: Was hat sich jetzt noch geändert?

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Es hat nun also doch noch geklappt: Am 17.12.2020 hat der Bundestag, am Tag darauf der Bundesrat die EEG-Novelle (wir berichteten) beschlossen. Zahlreiche Streitfragen hatten den ursprünglich für Ende November anberaumten Beschluss nochmal verzögert: Es war zeitweise fraglich, ob eine Änderung noch in 2020 erfolgen wird. Das ist jetzt gelungen; das Erneuerbare-Energie-Gesetz 2021 (EEG 2021) kann pünktlich am 1.1.2021 in Kraft treten. Dies ist aus verschiedenen Gründen von großer Bedeutung.

Was hat sich nun noch im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 23.9.2020 geändert?

Zu den Grundlagen

Wesentliches Ziel des EEG 2021 ist, den Ausbau der Erneuerbare-Energien-Anlagen zu beschleunigen. Hierzu wurden die Ausbauziele insbesondere für Wind und Solar bereits im Regierungsentwurf deutlich erhöht. Jetzt hat obendrein die EU das Emissionsminderungsziel für 2030 hochgesetzt, und das macht eine weitere Erhöhung erforderlich, was auch im Gesetzgebungsverfahren für das EEG 2021 bereits gefordert worden war. Umgesetzt wird dies nach jetzigem Beschluss im ersten Quartal 2021. Dann soll ein weitergehender Ausbaupfad der Erneuerbaren Energien definiert werden, der mit dem neuen Europäischen Klimaziel 2030 kompatibel ist und den Erneuerbaren-Energien-Ausbau mit dem Ziel der Klimaneutralität in Europa in 2050 gewährleistet.

Zudem finden sich im Gesetz nun eine Reihe weiterer Verordnungsermächtigungen und Gesetzgebungsaufträge für das EEG. Letztere betreffen u.a. die Innovationsausschreibungen und die Rahmenbedingungen für Power Purchase Agreements (PPA), aber auch weitere Bereiche des Energierechts. Die neuen Verordnungs-Ermächtigungen sehen u.a. die kommunale Beteiligung für andere Energieträger, Ausschreibungen für ausgeförderte Anlagen, Regelungen für grünen Wasserstoff und zu technischen Einrichtungen vor. Offenbar wurden hier viele Fragen, die politisch kurzfristig nicht mehr zu klären waren, in ein späteres Verordnungsverfahren verschoben.

Welche Änderungen ergaben sich noch hinsichtlich der Förderregelungen?

Für die Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen ergaben sich noch verschiedene Änderungen. So müssen Anlagen auf Gebäuden (Dachanlagen) mit einer Inbetriebnahme ab dem 1.4.2021 erst ab 750 kWp ausgeschrieben werden. Dachanlagen können jedoch wahlweise am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, wenn sie mehr als 300 kWp bis 750 kWp aufweisen. Werden Anlagen bezugschlagt, gilt weiterhin der Ausschluss des Eigenverbrauchs.

In den Innovationsausschreibungen im übernächsten Jahr 2022 will der Gesetzgeber ein Segment von 50 MW für Anlagenkombinationen mit sog. Parkplatz-, Agro- und Floating-Photovoltaikanlagen reservieren, um erste Erfahrungen mit den neuen Anlagen zu sammeln. Was genau unter die Parkplatz-, Agro- und Floating-Photovoltaikanlagen fallen soll, soll die Bundesnetzagentur (BNetzA) festlegen.

Auch für Mieterstrommodelle sind weitere Verbesserungen vorgesehen. Das bisherige Erfordernis einer Stromerzeugung und eines Stromverbrauchs im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang wird in diesem Kontext aufgegeben. Maßgeblich soll nunmehr sein, dass der Strom innerhalb des Quartiers, in dem das Gebäude mit der Photovoltaikanlage steht, geliefert und verbraucht wird. Die Voraussetzung, dass der Strom ohne Durchleitung durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geliefert werden muss, bleibt jedoch bestehen.

Bei den Windenergieanlagen ist die Neuregelung zur Reduzierung des Ausschreibungsvolumens hervorzuheben, die angeordnet werden kann, wenn die Ausschreibung unterzeichnet zu bleiben droht. Dies erhöht zwar das Wettbewerbsniveau, dürfte aber den ohnehin schwächelnden Windenergieausbau weiter abschwächen, was vor dem Hintergrund der ambitionierten Ausbauziele im Windbereich widersprüchlich erscheint. Die Regelung zur kommunalen Beteiligung an Windenergieanlagen bleibt im Übrigen weitgehend unverändert. Allerdings sollen weitere Verbesserungen durch eine Erhöhung des Gewerbesteueranteils für Standortkommunen ermöglicht werden. Durch Verordnung können Bürgerstromtarife eingeführt werden und die Regelung auf andere erneuerbare Energieträger erstreckt werden.

Für Biomasse werden die Rahmenbedingungen für die Förderung teils deutlich verbessert. So wird nun eine Leistung von jährlichen 600 MW ausgeschrieben. Darüber hinaus gibt es einige kleinere Änderungen, die zusammen die Bedingungen gleichwohl verbessern dürften. Weiterhin wird eine Anschlussförderung für Altholzanlagen für die Jahre 2021 bis 2025 eingeführt. Der Wegfall der Anschlussförderung für Schwarzlaugeanlagen bleibt zwar bestehen, aber es sollen zukünftig anderweitige Verbesserungen für diese Anlagen geschaffen werden.

Für Wasserkraftanlagen sieht der Gesetzentwurf eine Erhöhung der Förderung vor, die den gesunkenen Stromerträgen u.a. aufgrund des Klimawandels Rechnung tragen soll: Bestehende Wasserkraftanlagen bis 500 kW erhalten einen Bonus von 3 ct/kWh. Dieser Bonus gilt für Anlagen, für die nach dem EEG 2000 kein Vergütungszeitraum festgelegt ist, für die Dauer von zehn Jahren. Für alle übrigen Wasserkraftanlagen gilt er bis zum Ende des jeweiligen Vergütungszeitraums.

Was die Berücksichtigung von negativen Strompreisen betrifft, so war ursprünglich vorgesehen, keine Förderung zu gewähren, wenn der Spotmarktpreis über eine Stunde negativ ist. Nunmehr wird die Grenze bei vier Stunden liegen. Im Gegenzug verlängert sich der Vergütungszeitraum um diejenigen Zeiten, in denen Anlagenbetreiber keine Vergütung erhalten haben, allerdings nur für Anlagen, die an einer Ausschreibung teilgenommen haben.

Regelungen für ausgeförderte Anlagen

Die Rahmenbedingungen für ausgeförderte Anlagen werden durch verschiedene Einzelmaßnahmen verbessert. Für ausgeförderte Windenergieanlagen wird die Förderung in 2021 erhöht und für 2022 eine Ausschreibung eingeführt (Ausschreibungen fortzuführen ist durch Verordnung möglich). Die Ummeldung der Anlagen zum 1.1.2021 wird erleichtert: Die Frist für die Anmeldung des Bilanzkreises für ausgeförderte Anlagen zum 1.1.2021 läuft ausnahmsweise bis zum 18.12.2020: Das ist also der heutige Tag (!).

Vor allem für Kleinanlagen dürfte die Regelung wichtig sein, dass die Auffangvergütung auch dann besteht, wenn nicht der gesamte Strom an den Netzbetreiber geliefert wird. Eine anteilige Eigenversorgung bleibt also möglich. Für die Direktvermarktung von Strom aus ausgeförderten Anlagen unter 100 kW werden die Anforderungen aber erhöht: Hier wird nun eine Viertelstundenmessung erforderlich, es sei denn, der gesamte Strom wird an einen Direktvermarkter geliefert.

Intelligente Messsysteme und Fernsteuerbarkeit

Die Schwelle für die Pflicht, Neuanlagen mit intelligenten Messsystemen (iMS) auszustatten, wird von 1 kW auf 7 kW angehoben. Für Anlagen zwischen 7 kW und 25 kW ist nur eine Pflicht zur Abrufung der Ist-Einspeisung (also keine Fernsteuerbarkeit) vorgesehen. Das Problem der Ausstattung kleiner Anlagen mit einer teuren RLM-Messung dürfte sich damit erledigt haben. Über eine Verordnungsermächtigung können die Leistungsgrenzen allerdings weiter heruntergesetzt werden.

Bestandsanlagen ab 25 kW müssen grundsätzlich nachgerüstet werden. PV-Anlagen unter 25 kW sind nachzurüsten: sie dürfen aber wählen zwischen einer Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung durch den Netzbetreiber und einer Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung.

EEG-Umlage und Eigenversorgung

Auch bei EEG-umlagefreier Eigenversorgung ändert sich Einiges: So entfällt der Anspruch auf die EEG-Umlage bei einer Eigenversorgung aus EE-Anlagen mit höchstens 30 kW für höchstens 30 MWh, ohne dass es künftig auf den Zeitraum ab der Inbetriebnahme ankommt.

Die Begrenzung der EEG-Umlage im Fall der Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK-Anlagen auf 3.500 Vollbenutzungsstunden soll hingegen rückwirkend ab dem 1.1.2018 anzuwenden sein. Das hat zur Konsequenz, dass die Inanspruchnahme der EEG-Umlagereduzierung für den über 3.500 Vollbenutzungsstunden hinausgehenden Eigenverbrauch in den Kalenderjahren 2019 und 2020 von den Netzbetreibern im Rahmen der nächsten Umlageabrechnung nachgefordert werden muss. Aus Sicht des Gesetzgebers ist diese Rückwirkung verfassungsrechtlich angeblich unbedenklich.

Wird Strom zur Herstellung von grünem Wasserstoff eingesetzt, wird die EEG-Umlage auf Null reduziert. Dies gilt jedoch nur, wenn für die betreffenden Strommengen keine EEG-Umlagebegrenzung nach der Besonderen Ausgleichsregelung in Anspruch genommen worden ist. Die Regelung soll greifen, wenn eine Verordnung regelt, welche Anforderungen an grünen Wasserstoff gestellt werden. Parallel wurde eine Sonderregelung in der Besonderen Ausgleichsregelung aufgenommen, die deren Anwendungsbereich deutlich erweitert, wenn Strom zur Erzeugung von Wasserstoff verwendet wird.

Bei sog. Scheibenpachtmodellen ist die Möglichkeit einer gütlichen Streitbeilegung aufgenommen worden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der EEG-Umlageschuldner vom regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber den Abschluss eines Vergleichs verlangen.

Neu aufgenommen ist außerdem, dass Verkehrsunternehmen für den Stromverbrauch in elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr eine EEG-Umlagebegrenzung nach der Besonderen Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen können. Der Stromverbrauch muss dabei mindestens 100 MWh pro Jahr betragen.

Marktstammdatenregister

Die Verletzung der Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister für Bestandsanlagen soll zukünftig keine Sanktion in Form einer reduzierten EEG-Vergütung nach sich ziehen. Dazu sieht das EEG 2021 vor, dass Anlagen, die bislang keiner Registrierungspflicht im PV-Meldeportal oder im Anlagenregister unterfielen, nicht nach dem EEG sanktioniert werden. Laut Gesetzbegründung wird außerdem unterstellt, dass Anlagen, die sich im PV-Meldeportal oder im Anlagenregister registriert haben, bei Verstoß gegen die Registrierungspflicht zum 31.1.2021 ohnehin nicht der EEG-Sanktion unterliegen.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Dr. Wieland Lehnert

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