Gute und schlechte Nachrichten in Sachen steuerlicher Querverbund

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Am 16.12.2020 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) gleich zweimal über den steuerlichen Querverbund zwischen einem Versorgungs- und einem Bäderbetrieb zu entscheiden (wir berichteten). Am 27.5. 2021 wurden die Urteile nun veröffentlicht und für die Steuerpflichtigen gab es schlechte Nachrichten: Beide Revisionen wurden zurückgewiesen. Gute Nachrichten gab es jedoch für die gesamte Stadtwerke-Branche.

Keine Querverbundverrechnung von Verlusten aus dem Schulschwimmen

Verluste, die einer Stadtwerke-GmbH aus dem Schulschwimmen entstehen, können auch dann nicht im Rahmen des steuerlichen Querverbunds verrechnet werden, wenn das hierfür erhobene Entgelt dem eines öffentlichen Badegasts entspricht. Nach Ansicht des BFH (Urt. v. 16.12.2020, Az. I R 50/17) kommt es allein auf die tätigkeitsbezogene Betrachtung an. Hiernach entfällt jegliche Verrechnung von Verlusten aus Tätigkeiten, die – würde die juristische Person des öffentlichen Rechts diese selbst ausüben – Ausfluss einer hoheitlichen Tätigkeit wären. Diese fiktive Betrachtung nach den Grundsätzen eines Betriebs gewerblicher Art ergibt sich zwingend aus dem Gesetz und gilt unabhängig von der Art der Tätigkeitsausübung. Die Revision des Steuerpflichtigen wurde zurückgewiesen.

Schwimmbad im Stand-by-Betrieb ist für den Querverbund nicht geeignet

Mit Urteil vom 16.12.2020 (Az. I R 41/17) entschied der BFH, dass ein Schwimmbad, das für den Publikumsverkehr geschlossen und nur noch im Stand-by-Betrieb als Reservebad vorgehalten wird, den steuerlichen Querverbund nicht begründen kann. Zwar sei die enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht aus Sicht des Versorgungsbetriebs weiterhin gegeben, das allein genügt jedoch nicht. Die erforderliche Verflechtung muss vielmehr auch aus Sicht des Schwimmbads gegeben sein. Das Finanzgericht (FG) Münster hatte das im erstinstanzlichen Verfahren (Urt. v. 11.5.2017, Az.  10 K 2308/14 K, G, F) abgelehnt. Da diese Frage nach Auffassung des BFH den Sachverhalt betrifft, sieht sich das Gericht an diese Feststellungen gebunden. Die Revision des Steuerpflichtigen wurde auch hier zurückgewiesen.

Beihilfenfrage

Der BFH warf die Beihilfenfrage zwar auf, eine erneute Vorlage zum EuGH gibt es aber nicht. Nachdem der BFH beide Revisionen zurückgewiesen hat und den steuerlichen Querverbund bereits nach den nationalen Vorschriften versagte, kam es auf diese Frage nicht an. Soweit der steuerliche Querverbund in den zu entscheidenden Fällen durch das Finanzamt bereits anerkannt worden war, wie beispielsweise im Schulschwimmfall der öffentliche Badebetrieb, sieht der BFH von einem Vorabentscheidungsgesuch beim EuGH ab. Als Grund dafür führt der BFH den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Verböserungsverbot) an: Die Rechtslage der Kläger dürfe im Vergleich zur Rechtslage vor Klageerhebung nicht verschlechtert werden.

Dieses Argument ist ein echtes Geschütz: Womit der BFH ein weiteres Mal deutlich macht, wie er den steuerlichen Querverbund beihilfenrechtlich einstuft. Die reformatio in peius kommt hier zum Tragen, da der BFH bereits die Anwendbarkeit der Querverbundregeln nach nationalem Recht verneint hat. Würde der BFH die Anwendbarkeit der Querverbundregeln hingegen bejahen, wäre die erneute Vorlage beim EuGH wohl zwingende Folge.

Dies ist erneut ein deutliches Signal an die Steuerpflichtigen, die den steuerlichen Querverbund gegen den Willen oder zumindest nicht im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung im Klagewege begründen wollen. Ein für den Steuerpflichtigen positiver Ausgang solcher Klagen ist kaum mehr zu erwarten. Damit ist die Rechtsschutzgarantie in Sachen Querverbund kaum bis gar nicht vorhanden. Daher sollte die Politik den steuerlichen Querverbund auch europarechtlich endlich auf rechtssichere Beine stellen.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Meike Weichel/Hilda Faut

 

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