Nicht nur in Krisenzeiten ordnungsgemäße Abläufe sicherstellen: Rechtssicherheit durch Übertragung von Unternehmerpflichten

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Der Geschäftsführer ist formaljuristisch für alles verantwortlich: Bei ihm liegt die Verantwortung für den Aufbau einer rechtssicheren Organisation. Das beinhaltet auch die Verantwortung dafür, eine ordnungsgemäße Aufbau- und Ablauforganisation umzusetzen. Der Aufbau einer rechtssicheren Organisation im technischen wie auch im kaufmännischen Bereich, inkl. Controlling gibt Geschäftsführern und Führungskräften Sicherheit und Stärke beim Entscheiden und Handeln.

Verantwortlichkeiten des Geschäftsführers

Insbesondere in Krisen, wie jetzt, kann es durch nicht ordnungsgemäße Abläufe, Prozesse und schriftlich festgelegte Verantwortlichkeiten, zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers kommen.

Dies kann schnell der Fall sein, wenn

  • die Übertragung von Unternehmerpflichten auf die entsprechenden Führungsebenen nicht klar und nicht schriftlich eindeutig geregelt ist;
  • keine Gefährdungsbeurteilungen vorgenommen wurden oder diese mangelhaft sind;
  • keine oder mangelhafte Betriebs- und Arbeitsanweisungen vorhanden sind;
  • Arbeitsunfälle passieren, z.B. weil Mitarbeiter mit fehlender, mangelnder oder falscher Qualifikation eingesetzt werden (z.B. weil Mitarbeiterressourcen mit entsprechendem Fachwissen und benötigter Qualifikationen durch Krankheit oder Quarantäne nicht zur Verfügung stehen);
  • ein teils nicht wissentlicher Verstoß gegen geltende Gesetze, wie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Vorschriften, Verordnungen, Regelwerke usw. vorliegt, Controlling-Mechanismen bei wirtschaftlichen Themen nicht korrekt berücksichtigt werden;
  • dem Unternehmen durch nicht geregelte Verantwortlichkeiten, nicht qualifizierten Personaleinsatz oder fehlende Prozesse ein finanzieller Schaden entsteht, z.B. durch Versorgungsausfälle oder durch fehlende Regelungen wie Handeln durch Unterlassen – egal, ob bewusst oder unbewusst.

Der Geschäftsführer muss für Verstöße seiner Führungskräfte haften, obwohl Führungskräfte in den darunter liegenden Führungsebenen die Personalverantwortung für ihren Verantwortungsbereich haben. Sofern den Führungskräften für ihren Verantwortungsbereich keine konkreten Unternehmerpflichten übertragen wurden (inkl. Personalauswahlverantwortung mit oder auch ohne disziplinarische Führung), dies gilt auch dann, wenn keine Mitarbeiter eingesetzt werden, die den Anforderungen entsprechend adäquat und gut ausgebildet sind, und es zu einem Arbeitsunfall oder zu einem wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen kommt.

Rechtssicher Verantwortlichkeiten übertragen

Es gibt Möglichkeiten, die Rechtssicherheit für die Geschäftsführung schriftlich festzulegen: Unternehmerpflichten lassen sich auf nachrangige Führungsebenen mit Personalverantwortung (mit oder ohne disziplinarische Verantwortung) übertragen.

Auch in Zukunft und unabhängig von Krisen wird es wichtig sein, Unternehmerpflichten und die Übertragung von Unternehmerpflichten auf die weiteren, teils technisch-operativen und kaufmännisch-wirtschaftlichen Führungsebenen, rechtssicher umzusetzen. Nur so kann sich jede Führungskraft ihrer Verantwortung und ggf. ihrer haftungsrechtlichen Konsequenzen bewusst sein.

Zur Rechtssicherheit gehört es auch, qualifiziertes Personal einzusetzen, Arbeitssicherheitsrichtlinien einzuhalten, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, Betriebs- und Arbeitsanweisungen zu erstellen, allgemein den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten sowie befähigte Personen schriftlich zu bestellen. Außerdem gilt es, kaufmännisches Personal für die optimale finanzwirtschaftliche Unternehmenssteuerung, wie die Berücksichtigung des immer komplexer gestalteten Controllings und Regulierungsmanagements, einzusetzen.

Um die Versorgungsqualität der Versorgungsnetze auf einem kontinuierlich sicheren und hohen Niveau zu halten, sind im Zuge einer möglichen oder angestrebten Zertifizierung gemäß TSM (Technisches Sicherheits-Management u.a. unter Berücksichtigung der VDE-Anwendungsregeln für Strom und des DVGW-Regelwerkes für Gas und Trinkwasser) diese schriftlichen Regelungen im Vorfeld unerlässlich und vereinfachen den Zertifizierungsprozess enorm.

Ansprechpartner: Peter Bergmann

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