Schwimmbäder im steuerlichen Querverbund – Zurück auf den Startblock?

Seit mittlerweile fast drei Jahren ist die Finanzverwaltung dabei, neue Kriterien für den steuerlichen Querverbund zwischen kommunalen Schwimmbädern und Versorgungsbetrieben zu formulieren. Seitdem herrscht Unsicherheit bei den Stadtwerken. Dringend notwendige Investitionen in die Schwimmbäder und in die BHKW wurden seitdem auf Eis gelegt.

Schwimmbäder und Versorgungsbetriebe können steuerlich zu einem Betrieb zusammengefasst werden, wenn sie technisch-wirtschaftlich hinreichend eng miteinander verflochten sind. Vor allem muss nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG diese Verflechtung erstens wechselseitig und zweitens von einigem Gewicht sein. Was ist damit gemeint? Dazu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 24.7.2014 Entwurf vorgelegt, der für die Kommunen nichts Gutes verhießen hätte (wir berichteten).

So hätte nach dem BMF-Entwurf die elektrische Leistung des BHKW so ausgelegt werden müssen, dass sie den „Eigenbedarf des Schwimmbades an Strom“ um mindestens 20 Prozent übersteigt. Zudem hätten 80 Prozent der vom BHKW erzeugten Wärme an das Schwimmbad geliefert werden sollen. Diese Vorgaben hätten das Ende der Schwimmbäder im steuerlichen Querverbund bedeutet, da sie technisch schlicht nicht umsetzbar sind. Die genannten Messgrößen bedingen eine wärmeseitige Überdimensionierung und damit die Unwirtschaftlichkeit der Querverbund-BHKW. Das BHKW erzeugt mehr Wärme, als das Bad abnehmen kann. Gleichzeitig dürfen andere Einrichtungen nicht mit der überschüssigen Wärme beliefert werden.

Die GEODE hat sich von Beginn an gegen diese Positionierung gewehrt. Und dies offensichtlich mit Erfolg! Wie man hört, sind die im Entwurf genannten Gewichtigkeitskriterien vom Tisch. Dies ist wahrlich zu begrüßen.

Doch was kommt nun? Aus Sicht der Stadtwerke ist klar, was jetzt passieren muss: Die Vorgaben für den steuerlichen Querverbund müssen energiewirtschaftlich sinnvolle Lösungen zulassen. Bleibt daher zu hoffen, dass die Finanzverwaltung endlich ein Einsehen hat.

Bedauerlich ist, dass der mit der Veröffentlichung des BMF-Entwurfs erhoffte Befreiungsschlag in der Branche ausbleibt. Der BMF-Entwurf vom 24.7.2014 wird von der Finanzverwaltung zwar so bereits angewendet. Doch was heißt das für die Praxis? Nach der Übergangsvorschrift kommen die „bisher geltenden Grundsätze“ bei allen Projekten zur Anwendung, die bis zum 31.12.2015 umgesetzt sind. Hingegen ist die Rechtslage für Projekte, die erst im Jahr 2016 in Betrieb gehen, nach wie vor ungeklärt. Die betroffenen Stadtwerke befinden sich weiterhin in der Warteschlange und warten sehnlichst auf das Startsignal.

Die Hoffnung in der Branche ist daher groß, dass der Abstimmungsprozess auf Ebene der Finanzverwaltung zügig zu einem guten Ende gebracht wird. Die Stadtwerke brauchen endlich wieder Planungssicherheit.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Meike Weichel/Andreas Fimpel

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