Care-Energy AG: Es droht eine Anfechtungswelle

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Viele Netzbetreiber erhalten gerade Zahlungsaufforderungen vom Insolvenzverwalter der Care-Energy AG. Darin geht es auch um Zahlungen, die sie teils lange vor dem Insolvenzantrag empfangen hatten. Wer eine solche Zahlungsaufforderung bekommt, sollte sich anwaltlich beraten lassen.

Anfechtungswelle kurz vor der Verjährung

Am 16.8.2017 hatte das Amtsgericht Bremen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Care-Energy AG (wir berichteten) eröffnet und den Rechtsanwalt Jan H. Wilhelm zum Insolvenzverwalter bestellt. Anfang des Jahres 2018 forderte er im Wege der Insolvenzanfechtung von einzelnen Netzbetreibern Zahlungen zurück, die diese innerhalb der letzten drei Monate vor dem am 17.2.2017 gestellten Insolvenzantrag von der Care-Energy AG erlangt hatten. Seitdem war Ruhe an der Anfechtungsfront. Doch nun scheint es – kurz vor dem drohenden Eintritt der Verjährung der Anfechtungsansprüche am 31.12.2020 – ernst zu werden. Der Insolvenzverwalter fordert in den letzten Tagen Zahlungen zurück, die die Gläubiger – darunter auch zahlreiche Netzbetreiber – teils lange vor dem Insolvenzantrag erhalten hatten.

Was tun?

Wie auch bei der Vorgehensweise in den Insolvenzverfahren der TelDaFax Energy GmbH (wir berichteten) und der FlexStrom-Gruppe (wir berichteten) sollte sorgfältig geprüft werden, wie die Verteidigungsaussichten stehen. Dann lässt sich auch entscheiden, mit welchem Ziel dem Anfechtungsanspruch begegnet werden kann.

Pauschal lässt sich dies nicht sagen, da es bei den Anfechtungstatbeständen entscheidend darauf ankommt, wer wann was wusste – und das lässt sich eben nur für den Einzelfall beurteilen. Insbesondere muss dem Anfechtungsgegner bekannt gewesen sein, dass der Insolvenzschuldner mit der Zahlung andere Gläubiger vorsätzlich benachteiligen wollte. Dass der Empfänger einer vertraglich geschuldeten Zahlung vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz oder gar der Zahlungsunfähigkeit seines Vertragspartners Kenntnis hatte, ist aber keinesfalls selbstverständlich.

Anders als seinerzeit bei TelDaFax und FlexStrom greift jetzt zudem die Reform der Insolvenzanfechtung, die am 5.4.2017 in Kraft getreten ist (wir berichteten). Dabei standen insbesondere die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) und das Bargeschäft (§ 142 InsO) im Fokus. Auf diese Änderungen könnte es nun entscheidend ankommen.

Ansprechpartner: Markus Ladenburger/Steffen Lux/Alexander Müller

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